Lexikon für Steuerfachangestellte
18. Aufl. 2018
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1 Lagebericht
Nach § 264 Abs. 1 Satz 1 HGB haben die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft neben dem Jahresabschluss (Bilanz, GuV, Anhang) einen Lagebericht (§ 289 HGB) zu erstellen.
Lagebericht und Anhang dienen der Erläuterung, haben aber unterschiedliche Funktionen. Während der Anhang wesentlicher Bestandteil des Jahresabschlusses ist und somit in dessen Informationsfunktion eingebunden wird, kommt dem Lagebericht die ergänzende Aufgabe zu, losgelöst von den einzelnen Posten des Jahresabschlusses, das Gesamtbild des Unternehmens darzustellen.
(1) Im Lagebericht sind der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage der Kapitalgesellschaft so darzustellen, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird. Er hat eine ausgewogene und umfassende, dem Umfang und der Komplexität der Geschäftstätigkeit entsprechende Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage der Gesellschaft zu enthalten. In die Analyse sind die für die Geschäftstätigkeit bedeutsamsten finanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen und unter Bezugnahme auf die im Jahresabschluss ausgewiesenen Beträge und Angaben zu erläutern. Fer...