Lexikon für Steuerfachangestellte
18. Aufl. 2018
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1 Haftung
Die AO kennt folgende Haftungsfälle:
Haftung der Vertreter (§ 69 AO),
Haftung des Vertretenen (§ 70 AO),
Haftung des Steuerhinterziehers und des Steuerhehlers (§ 71 AO),
Haftung bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit (§ 72 AO),
Haftung bei Organschaft (§ 73 AO),
Haftung des Eigentümers von Gegenständen (§ 74 AO),
Haftung des Betriebsübernehmers (§ 75 AO),
Sachhaftung (§ 76 AO).
2 Haftungsbescheid
Wer kraft Gesetzes für eine Steuer haftet (Haftungsschuldner), kann nur durch Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden (§ 191 Abs. 1 AO). Haftungsbescheide sind schriftlich zu erteilen.
3 Haftungsschuldner
→ Haftungsbescheid
4 Halbeinkünfteverfahren
2001 wurde die Besteuerung von Kapitalgesellschaften vom sog. Anrechnungsverfahren auf eine endgültige Besteuerung mit einem Körperschaftsteuersatz von seinerzeit 25 % umgestellt. Da die Einkünfte auf Ebene der Körperschaft schon versteuert werden, sollten Einkünfte von natürlichen Personen, die mit einer Beteiligung an Körperschaften zusammenhängen, nicht nochmals in voller Höhe versteuert werden. Einkünfte in diesem Zusammenhang sind z. B. Dividenden und Gewinnausschüttungen, aber auch die Veräußerung dieser Anteile...