Prozessrechtliche Folgen einer einseitigen
Erledigungserklärung - Frist für die verwaltungsinterne Umsetzung
einer vom EuGH entschiedenen Rechtsfrage
Leitsatz
1. Erklärt die Klägerseite
einseitig den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt, beschränkt
sich der Rechtsstreit bei Zulässigkeit des ursprünglichen Verfahrens
auf die Erledigungsfrage.
2. Beantragt die Klägerseite
bezüglich eines ruhenden Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2
Satz 4 AO, das Einspruchsverfahren fortzuführen, ist die Erhebung
einer Untätigkeitsklage nicht rechtsmissbräuchlich, wenn die Beklagtenseite
dem Antrag nicht nachkommt.
3. Für die verwaltungsinterne
Umsetzung einer vom Europäischen Gerichtshof entschiedenen Rechtsfrage
ist der Verwaltung grundsätzlich lediglich eine Frist von drei Monaten
einzuräumen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1118 Nr. 13 KAAAG-86279
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