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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 329/15 EFG 2018 S. 1272 Nr. 15

Gesetze: EStG § 7g Abs. 2 S. 2, EStG § 4 Abs. 2 S. 1, EStG § 4 Abs. 2 S. 2, EStG § 5 Abs. 1 S. 1, EStDV § 60 Abs. 2 S. 1, AO § 129 S. 1

Vornahme einer erst nach Abgabe der Steuererklärung, jedoch vor Veranlagung geltend gemachten Minderung der Anschaffungs- und Herstellungskosten gem. § 7g Abs. 2 S. 2 EStG nicht durch eine außerbilanzielle Gewinnminderung, sondern nur nach den Regeln einer Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 EStG) zulässig

keine offenbare Unrichtigkeit bei versehentlich nicht ausgeübtem Wahlrecht

Leitsatz

1. Wurde der Körperschaft- und Gewerbesteuererklärung einer Kapitalgesellschaft ein nach Handelsrecht erstellter Jahresabschluss sowie eine Überleitungsrechnung nach § 60 Abs. 2 S. 1 EStDV zur Anpassung der Handelsbilanz bzw. des handelsrechtlichen Jahresüberschusses an die steuerlich maßgeblichen Wertansätze beigefügt und dabei versehentlich die Anschaffungs- und Herstellungskosten nicht nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG gewinnmindernd herabgesetzt, so ist die Kapitalgesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 S. 2 EStG (Bilanzänderung) zur Änderung des ausgeübten Wahlrechts gem. § 7g Abs. 2 S. 2 EStG berechtigt.

2. Das Wahlrecht zur Gewinnminderung nach § 7g Abs. 2 S. 2 EStG übt der Steuerpflichtige dadurch aus, dass er in seiner Steuerbilanz das erworbene Wirtschaftsgut nicht mit den tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern mit einem um die Gewinnminderung verringerten Betrag ansetzt. Ob der Steuerpflichtige von der Möglichkeit der Gewinnminderung Gebrauch macht, steht in seinem Ermessen.

3. Das Wahlrecht zur Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrags nach § 7g Abs. 1 EStG gehört zu den Wahlrechten, die formell bis zum Eintritt der Bestandskraft derjenigen Steuerfestsetzung ausgeübt werden können, auf welche sie sich auswirken sollen. Der Abzug erfolgt hier außerbilanziell und unterliegt daher nicht den Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nach § 4 Abs. 2 EStG. Dies gilt jedoch nicht für das steuerliche Wahlrecht gem. § 7g Abs. 2 S. 2 EStG, denn hierdurch werden die Anschaffungskosten bzw. Herstellungskosten berührt; folglich liegt damit eine innerbilanzielle Änderung vor.

4. Eine Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung ist einer Steuerbilanz gleichzustellen.

5. Irrtümer bei Ausübung eines steuerlichen Wahlrechtes lösen keine Änderungsmöglichkeit gemäß § 129 AO aus.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 19/2018 S. 895
DStR 2019 S. 6 Nr. 18
DStRE 2019 S. 668 Nr. 11
EFG 2018 S. 1272 Nr. 15
GStB 2019 S. 82 Nr. 3
StuB-Bilanzreport Nr. 19/2018 S. 713
BAAAG-86269

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