Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 32g Datenschutzbeauftragte der Finanzbehörden
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. EU L 119/1 (DSGVO, Anh. I.6)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017, 2097
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Bestimmung eines Datenschutzbeauftragten
1Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO ist ein Datenschutzbeauftragter zu benennen, wenn die Verarbeitung von einer Behörde durchgeführt wird, damit auch von der FinBeh.
2. Gesetzliche Regelung nach dem BDSG
2Das BDSG gilt entsprechend für die Benennung (§ 5 Abs. 2 bis 5), die Stellung (§ 6) und die Aufgaben (§ 7) des Datenschutzbeauftragten.