Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 384a Verstöße nach Artikel 83 Absatz 4 bis 6 der Verordnung (EU) 2016/679
1. Zweck der Vorschrift
1§ 384a wurde zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) mit Wirkung zum eingefügt. Er stellt klar, dass Verstöße gegen Datenschutzvorschriften keine Steuerordnungswidrigkeiten darstellen, sondern nach den dort einschlägigen Vorschriften – namentlich Art. 83 Abs. 4 bis 6 der DSGVO – und verfahrensrechtlich nach dem OWiG geahndet werden. Da die neuen Datenschutzregelungen der EU unmittelbar gelten und diesen Bereich abschließend regeln (vgl. hierzu auch § 2a), konnte der bislang systemfremd als Steuerordnungswidrigkeit ausgestaltete Bußgeldtatbestand § 383a AO nicht aufrechterhalten werden.
2. Datenschutzvorschriften der Steuergesetze – insbesondere der AO
2Der Verstoß gegen Datenschutzvorschriften wird nunmehr durch die hierfür vorgesehenen Vorschriften – insbesondere Art. 83 der DSGVO – geregelt. Im Zuge der Einführung des § 384a wurden auch die entsprechenden Vorschriften über die Beschränkungen Privater mit den Steuer-Identifikationsmerkmalen umgestaltet (§§ 139b, 139c). Im Ergebnis hat sich durch die Aufhebung des ursprünglich eigens hierfür geschaffenen § 383a nichts an der Ahndbarkeit von Verstößen gegen diese Verwendungsvorschriften geändert.
3. Verfahren bei Datenschutz-Verstößen (Abs. 2)
3Weil Verstöße gegen die Da...