Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 32h Datenschutzrechtliche Aufsicht, Datenschutz-Folgenabschätzung
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. EU L 119/1 (DSGVO, Anh. I.6)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017, 2097
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Datenschutzaufsicht (Abs. 1)
1.1 Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI)
1Der oder die BfDI hat die Aufsicht über die FinBeh. bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach der DSGVO im Anwendungsbereich der AO (Abs. 1 Satz 1, § 1). Die oberste Bundesbehörde hat den Dienstsitz in Bonn (§ 8 Abs. 1 BDSG) und ist weisungsunabhängig (§ 10 BDSG). Die Zusammenführung bei einer Bundesbehörde soll erreichen, dass die Aufsicht auch im Verfahrensrecht der AO nach den gleichen Vorgaben erfolgt und der bundesweite Einsatz von Datenverarbeitungsprogrammen einer einheitlichen datenschutzrechtlichen Überprüfung unterliegt.
2Aus den Vorschriften des BDSG (Abs. 1 Satz 2) ergeben sich Rechte und Pflichten (§ 13 BDSG), Aufgaben (§ 14 BDSG), Tätigkeitsberichte (§ 15 BDSG) und Befugnisse (§ 16 BDSG).
3Der Daten...