Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 32c Auskunftsrecht der betroffenen Person
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. EU L 119/1 (DSGVO, Anh. I.6)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017, 2097
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Auskunftsrecht der betroffenen Person
1.1 Informationsanspruch
1Nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat die betroffene Person ein Recht darauf, von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden (Verarbeitungsbestätigung).
1.2 Informationsinhalte
2Sind oder werden nicht gelöschte Daten verarbeitet, hat der Betroffene gegenüber der FinBeh. einen Anspruch auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden, alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, den Verarbeitungszweck, die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen und weit...