Abgabenordnung Praktikerkommentar
2019
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§ 31c Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch Finanzbehörden zu statistischen Zwecken
Ergänzende Vorschriften
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. EU L 119/1 (DSGVO, Anh. I.6)
Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) vom , BGBl I 2017, 2097
Verwaltungsanweisungen
Datenschutz im Steuerverwaltungsverfahren ab dem , BMF-Schrb. vom , BStBl I 2018, 185 (Anh. III.19)
1. Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken (Abs. 1)
1
Abs. 1 normiert die Verarbeitung (§ 29b Rz. 12) besonderer Kategorien von Daten (sog. sensible Daten, Anh. III.19 Nr. 10; § 29b Rz. 14) durch die FinBeh. zu statistischen Zwecken.Art. 9 Abs. 2j DSGVO sieht hierfür eine Ausnahme vor. Die Weitergabe an öffentliche oder nicht-öffentliche Stellen ist zulässig (§ 30 Abs. 10).
2
Die Regelung gilt nicht für personenbezogene steuerliche Daten, die nicht in den Katalog des Art. 9 Abs. 1 DSGVO fallen (Anh. III.19 Nr. 9). Die Verwertung geschützter Daten ist zulässig, wenn sie der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Statistischen Bundesamtes dient (§ 30 Abs. 4 Nr. 2b).
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Die Verarbeitung für die statistischen Zwecke muss erforderlich sein und die Interessen des Veran...