Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
6. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
G
1 Garantie
ist ein vertraglich zugesichertes Versprechen – in der Regel des Herstellers einer → Sache – für Mängel, die während der Garantiezeit auftreten, entsprechend der Garantieerklärung einzustehen. Die Garantie kann abgegeben werden für die Beschaffenheit der Sache (Beschaffenheitsgarantie) oder dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie). Dem Käufer stehen im Garantiefall zusätzlich zu den gesetzlichen Ansprüchen die Rechte aus der Garantie zu den in der Garantieerklärung und der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen gegenüber demjenigen zu, der die Garantie eingeräumt hat (§ 443 BGB).
Der Gegenbegriff zur Garantie ist die → Gewährleistung , wobei → Verbraucher diese Begriffe oft verwechseln. Zu beachten ist, dass derjenige, dem eine Garantie eingeräumt wurde, ein Wahlrecht zwischen Garantie und gesetzlicher Gewährleistung hat.
2 Gattungsschuld
ist der Gegenbegriff zur → Stückschuld . Bei der Gattungsschuld beschränken sich die Vertragsparteien darauf, den Leistungsgegenstand nach allgemeinen Merkmale...