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Haftung der Geschäftsleitung bei Eigenverwaltung
Die unbeabsichtigte Regelungslücke in der InsO in Bezug auf eine Haftung des Geschäftsführers/Vorstands bei Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 InsO) über das Vermögen einer insolventen Gesellschaft ist dahin zu schließen, dass der Geschäftsleiter den Beteiligten entsprechend dem Regelungsplan des Gesetzes für die Verletzung der ihm obliegenden insolvenzspezifischen Pflichten wie ein Insolvenzverwalter auf Schadenersatz haftet (analog §§ 60, 61 InsO), so das BGH in seinem Urteil vom - IX ZR 238/17 NWB KAAAG-83327.
Angesichts fehlender anderweitig hinreichend geeigneter rechtlicher Instrumentarien kann nach Auffassung des BGH nur durch die Analogie die gebotene haftungsrechtliche Gleichstellung einer insolventen, in Eigenverwaltung befindlichen Gesellschaft mit einer im Regelins...