Lexikon für Verwaltungsfachangestellte
6. Aufl. 2018
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D
1 Darlehensvertrag
ist ein → Vertrag , der die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen (z. B. Mehl, Salz, Zucker) zum Gebrauch gegen Rückgabe von Sachen gleicher Art, Güte und Menge zum Gegenstand hat (§§ 488 bis 498 BGB).
2 Datenschutz
soll den Einzelnen vor missbräuchlicher Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten schützen und das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung gewährleisten, wonach jeder Mensch frei und selbst darüber entscheiden kann, wie mit seinen persönlichen Daten umgegangen wird, sofern kein → Gesetz eine andere Regelung vorsieht.
3 Datenschutz-Grundverordnung
dient dem Ziel, ein gleichwertiges Schutzniveau für die Rechte und Freiheiten von natürlichen Personen bei der Verarbeitung von Daten innerhalb der → Europäischen Union (EU) zu gewährleisten. Die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und Rates vom zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), d...