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StuB Nr. 12 vom Seite 443

zur unionsrechtskonformen Anwendung des § 50d Abs. 3 EStG

StB Prof. Dr. Gerrit Adrian und StB Alexander Hahn

Die Entlastung von Quellensteuern nach DBA und nach §§ 43b oder 50g EStG wird einer ausländischen Gesellschaft nur unter den Voraussetzungen des § 50d Abs. 3 EStG gewährt. In diesem Zusammenhang bestehen zahlreiche Zweifelsfragen und unionsrechtliche Bedenken.

Das NWB ZAAAG-80503 (StuB 2018 S. 305 NWB ZAAAG-81339) zur unionsrechtskonformen Anwendung von § 50d Abs. 3 EStG Stellung genommen. Hintergrund ist die Entscheidung des in den verbundenen Rechtssachen C-504/16 und C-613/16 „Deister Holding u. a.“ NWB CAAAG-69289 (Kurzinfo StuB 2018 S. 78 NWB KAAAG-70331), § 50d Abs. 3 EStG 2007 (Altregelung i. d. F. des Jahressteuergesetzes 2007) sei insbesondere aufgrund eines Verstoßes gegen die Mutter-Tochter-Richtlinie (MTR) europarechtswidrig. Dies hat die Finanzverwaltung zum Anlass genommen, nicht nur die Altfassung des § 50d Abs. 3 EStG für Fälle des § 43b EStG (Dividenden an eine EU-Mutterkapitalgesellschaft) für nicht mehr anwendbar zu erklären, sondern auch in Bezug auf die Neuregelung – einer gesetzlichen Änderungen vorweggreifend – Anpassungen vorzunehmen.

Nachfolgend werden die bisherige Rechtslage zur aktuellen Fassung des § 50d Abs. 3 EStG sowie die Erleichterungen aufgrund des dargestellt und anhand von Beispiele...