Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Betriebsveranstaltungen
Eine Übersichtsseite zu den Stichwörtern des Kontierungslexikons finden Sie hier: NWB LAAAE-91155.
Zusammenfassung
Führt der Unternehmer Betriebsveranstaltungen durch, können sich im Hinblick auf die Umsatzbesteuerung unterschiedliche Rechtsfolgen ergeben. Der Beitrag zeigt auf, was unter einer Betriebsveranstaltung zu verstehen ist und welche Umstände bei der umsatzsteuerlichen Würdigung zu beachten sind. Praxisbeispiele helfen dabei, die Lösungen zu verdeutlichen.
1. Welche Konten werden im SKR 03 oder 04 benötigt?
1.1 SKR 03
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1200 | Bank |
1570 | Abziehbare Vorsteuer |
4140 | Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
4145 | Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
1.2 SKR 04
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1800 | Bank |
1400 | Abziehbare Vorsteuer |
6130 | Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei |
6060 | Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerpflichtig |
2. Rechtsgrundlagen
Tabelle in neuem Fenster öffnen
3. Allgemeine Grundsätze
3.1 Begriff der Betriebsveranstaltung
Bei Betriebsveranstaltungen handelt es sich um Veranstaltungen auf betrieblicher Ebene mit gesellschaftlichem Charakter. Dazu gehören z. B. Betriebsausflüge, Weihnachtsfeiern oder Jubiläumsfeiern. Ob die Veranstaltung dabei durch den Arbeitgeber, den Betriebs- oder Personalrat organisiert und durchgeführt wird, ist für die umsatzsteuerrechtliche Würdigung unerheblich. Hierbei ist auf die ertragssteuerlichen Grundsätze abzustellen.
Als Folge der Rechtsprechung des BFH wurden mit Wirkung zum neue ertragsteuerrechtliche Regelungen in das Einkommensteuergesetz (EStG) aufgenommen. Weitere Erläuterungen veröffentlichte die Finanzverwaltung mit .
Um eine Betriebsveranstaltung kann es sich danach nur handeln, wenn sich der Teilnehmerkreis überwiegend aus Betriebsangehörigen und ggf. deren Begleitpersonen zusammensetzt. Gleiches gilt für im Unternehmen eingesetzte Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer anderer Unternehmen aus dem Konzernverbund. Ist eine Teilnahme der überwiegenden Belegschaft nicht möglich, handelt es sich nicht um eine Betriebsveranstaltung.
Zu den typischen Betriebsveranstaltungen zählen unter anderem:
Betriebsausflüge,
Weihnachtsfeiern,
Jubiläumsfeiern für mehrere Arbeitnehmer,
Abteilungsfeiern oder Feiern nur einer Filiale oder
sog. Ehemaligen- oder Pensionärstreffen.
Hingegen handelt es sich bei den folgenden Veranstaltungen nicht um Betriebsveranstaltungen:
Jubiläumsfeiern nur für einzelne Arbeitnehmer,
Arbeitsbesprechungen,
sog. Arbeitsessen,
Geburtstagsfeiern für einen einzelnen Arbeitnehmer oder
Veranstaltungen, die ausschließlich zur Überreichung von Geschenken durchgeführt werden.
Handelt es sich bei der zu beurteilenden Veranstaltung des Arbeitgebers nicht um eine Betriebsveranstaltung, ist nach allgemeinen Grundsätzen des UStG zu prüfen, ob es sich ggf. um einen Sachbezug des Personals, eine Aufmerksamkeit oder um eine unentgeltliche sonstige Leistung handelt.
3.2 Anzahl und Umfang der Betriebsveranstaltungen
Bei der rechtlichen Beurteilung von Betriebsveranstaltungen ist auf deren Anzahl und deren Üblichkeit abzustellen. Als üblich gelten demnach zwei Betriebsveranstaltungen im Kalenderjahr für den gleichen Personenkreis. Die Dauer spielt dabei eine untergeordnete Rolle, so dass auch mehrtätige Veranstaltungen als Betriebsveranstaltung eingestuft werden können.
Werden durch den Arbeitgeber mehr als zwei Veranstaltungen durchgeführt, hat der Arbeitgeber ein Wahlrecht, welche zwei Veranstaltungen er als Betriebsveranstaltung deklariert. Nehmen bestimmte Mitarbeiter/innen – aufgrund ihres Aufgabenfeldes, z. B. die Personalchefin – an mehreren Veranstaltungen teil, ist dies aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht unerheblich, da die Teilnahme aus betrieblichem Interesse erfolgt.
Seit dem gelten erhebliche ertragsteuerliche Veränderungen bei der Beurteilung der als angemessen anzusehenden Aufwendungen. Am wichtigsten ist dabei die Umstellung von einer Freigrenze (bis ) i. H. von 110 € auf einen Freibetrag (ab ) i. H. von 110 € einschließlich Umsatzsteuer.
Für die Umsatzbesteuerung hat die ertragsteuerliche Neuregelung jedoch keine Auswirkung: Hierbei kommt es für die Umsatzsteuer nur darauf an, ob der Wert der Zuwendungen den Betrag von 110 € einschließlich Umsatzsteuer übersteigt oder nicht. Übersteigt der Wert der Zuwendungen nicht den Betrag von 110 €, handelt es sich um eine übliche, aus überwiegend unternehmerischem Interesse veranlasste Betriebsveranstaltung. In diesem Fall hat der Unternehmer weder eine Ausgangsleistung zu versteuern noch bestehen Einschränkungen beim Vorsteuerabzug im Sinne des § 15 Abs 1 UStG.
Wird jedoch die Grenze von 110 € einschließlich Umsatzsteuer pro Veranstaltung überschritten, steht der private Bedarf des Arbeitnehmers im Vordergrund. In diesen Fällen treten die in Abschnitt 2.5 erläuterten Rechtfolgen ein.
Die vorgenannte Betragsgrenze i. H. von 110 € gilt je Arbeitnehmer und pro Veranstaltung. Besucht der Arbeitnehmer die Veranstaltung mit einer Begleitperson, führt dies nicht zur Verdopplung der Betragsgrenze von 110 €.
3.3 Begriff der Zuwendungen
Als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gelten alle Aufwendungen des Arbeitgebers (einschließlich der Umsatzsteuer) unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Gesamtkosten der Veranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.
Als Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung gelten z. B.: