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Nachlass | Auskunftspflicht des Erben
Ist der Erbe gegenüber einem Pflichtteilsberechtigten zur Auskunft über den Nachlass durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verurteilt, ist für die Vollständigkeit des Verzeichnisses nicht auf den Kenntnisstand bzw. die Erkenntnismöglichkeiten des aufnehmenden Notars, sondern auf die des Erben abzustellen. Legt der Pflichtteilsberechtigte schlüssig eine defizitäre Auskunft des Erben dar, kann er die Zwangsvollstreckung (§ 888 ZPO) betreiben, ohne (zuvor) auf die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung des Erben angewiesen zu sein.
Die Erstellung des Nachlassverzeichnisses regelt somit nur die für die Erfüllung der Auskunftspflicht vorgegebene Form. Die zu deren Einhaltung erforderliche Mitwirkung des Notars ändert nichts daran, dass auch das notarielle Nachlassverzeichn...