Wenn zwölf Tage kürzer sind als zehn
Die Relativitätstheorie im Steuerrecht
Seit Einstein wissen wir, Zeit und Länge sind relativ. Zehn Minuten im Stau zu stehen dauert halt länger, als zehn Minuten mit guten Freunden zu plaudern. Ob aber zwölf Tage kürzer sind als zehn? Mit solch spannenden Überlegungen hat sich in der Physik wohl noch niemand auseinandergesetzt. Im Steuerrecht ist diese Frage im Bereich der Umsatzsteuervorauszahlungen allerdings ein ganz reales Problem. Hintergrund ist die Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach regelmäßig wiederkehrende Ausgaben, die der Steuerpflichtige kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres verausgabt, als in diesem Kalenderjahr verausgabt gelten. Dabei versteht man unter kurzer Zeit, das hat der Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung geklärt, maximal zehn Tage. Geht es nach der Finanzverwaltung, ist diese Definition von „kurzer Zeit“ allerdings relativ zu verstehen. Denn ist die Umsatzsteuervorauszahlung wegen eines Wochenendes oder gesetzlicher Feiertage erst am 12.1. fällig, dann sei der Zeitraum, da länger als zehn Tage, eben nicht mehr kurz, auch wenn die Umsatzsteuervorauszahlung innerhalb der Zehn-Tagesfrist erfolgt. Es hinge damit von der Fälligkeit ab, ob zehn Tage kurz sind oder nicht. Kann das sein? Nein, sagt das FG München und kommt zu einer ganz neuen Lösung. Wie diese aussieht und ob der Bundesfinanzhof dieser folgen wird, verrät Ihnen Korn auf .
Relativ wenig Zeit bleibt dem Gesetzgeber für eine Reform der Grundsteuer. Nach jahrelangen Anläufen, die allesamt im Sande verlaufen sind, hat das Bundesverfassungsgericht nun eine Frist bis zum gesetzt, bis dahin muss es eine Neuregelung geben. Anlass für Stöckel, die verschiedenen bisherigen Reformansätze, die sich fristgerecht umsetzen ließen, auf Seite 1812 einmal vorzustellen. Ob der Gesetzgeber auf einem dieser Modelle aufbauen oder ein völlig neues schaffen wird? – Mit einem Zeitfaktor ganz anderer Art befasst sich Schmudlach auf . Ihr Thema sind die „Langsamdreher“, also Waren mit einer langen bis sehr langen Lagerdauer. Ist eine Ware nicht gängig, wie es in der Fachsprache heißt, wird sie von Industrie und Handel in der Regel auf ihren Teilwert abgeschrieben. Doch die Tatsache, dass eine Ware sich nicht bewegt, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf ihren Wert. Diskussionen mit der Betriebsprüfung sind vorprogrammiert! In ihrem Praxisleitfaden erläutert Schmudlach daher, wann Teilwertabschreibungen durch Gängigkeitsverfahren zulässig sind und entwickelt eine Prüfungsreihenfolge.
Zeit gelassen hat sich die Bundesregierung mit ihrem Referentenentwurf für ein Familienentlastungsgesetz. Jetzt ist er da (s. hierzu NWB online-Nachricht v. NWB XAAAG-85550). Am 27.6. soll das Entlastungspaket vom Kabinett beschlossen werden. Unser Startschuss für eine ausführliche Berichterstattung.
Beste Grüße
Reinhild Foitzik
Fundstelle(n):
NWB 2018 Seite 1793
NWB HAAAG-86040