Gesetze: KAG § 10a Abs. 1 S. 1; KAG § 10a Abs. 2 S. 1; KAG § 10a Abs. 3
Leitsatz
Leitsatz:
Bei der Entscheidung, ob die typische tatsächliche Straßennutzung im Sinne des und 1 BvR 2104/10, NVwZ 2014, 1448, juris) einen räumlichen Zusammenhang zwischen zwei jeweils zusammenhängend bebauten, aber voneinander durch eine topografische Zäsur getrennten Gebieten herstellt, hat der Gemeinderat, der mit den örtlichen Gegebenheiten, dem Straßenverkehr in der Gemeinde und der typischen tatsächlichen Nutzung der Straßen vertraut ist, einen gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraum.
Fundstelle(n): GAAAG-85923
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