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OLG Nürnberg Beschluss v. - 12 W 643/17

Gesetze: BGB § 1416; BGB § 1417; BGB § 1418; HGB § 162

Leitsatz

Leitsatz:

HGB § 162

1. Eine eheliche Gütergemeinschaft kann nicht Kommanditistin sein. Ein Kommanditanteil kann nicht im Gesamtgut von Ehegatten gehalten werden.

2. Erwirbt ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte einen Kommanditanteil, fällt dieser ohne weiteres in das Sondergut (§ 1417 BGB) dieses Ehegatten. Eine Vorbehaltsgutsvereinbarung (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist nicht erforderlich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2017 S. 1717 Nr. 31
NWB-Eilnachricht Nr. 48/2017 S. 3628
ZIP 2017 S. 1670 Nr. 35
FAAAG-85919

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