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Track 08 | Belegvorhaltepflicht: Wann die Einreichung von Belegen weiterhin sinnvoll ist
Die Thüringer Landesfinanzdirektion hat zu der ab dem Veranlagungszeitraum 2017 geltenden Belegvorhaltepflicht Stellung genommen. Im Unterschied zu einzelnen anderen Bundesländern empfiehlt sie nicht, grundsätzlich und immer auf die Einreichung jeglicher Belege zu verzichten. Interessant sind die Hinweise, wie Rückfragen der Sachbearbeiter und die nachträgliche Anforderung von Belegen vermieden werden können.
Praxisnahe Tipps zur neuen Belegvorhaltepflicht hat aktuell die Thüringer Landesfinanzdirektion gegeben. Zu diesem Thema besteht zurzeit sicherlich ein erhöhter Aufklärungsbedarf.
Wie Sie wissen, müssen ab dem Veranlagungszeitraum 2017 in der Regel keine Belege mehr zusammen mit der Steuererklärung unaufgefordert beim Finanzamt eingereicht werden .
Im Unterschied zu einzelnen anderen Bundesländern empfiehlt die LFD aus Erfurt allerdings nicht, grundsätzlich und immer auf die Einreichung von Belegen zu verzichten. Wörtlich heißt es: Durch die Belegvorhaltepflicht werden Art, Umfang und Tiefe der Prüfung der jeweiligen Steuererklärung nicht geändert. An der bereits bestehenden risikoorientierten Bearbeitungsweise wird auch zukünftig festgehalten.
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