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Track 25 | Gewinnverteilung: Angemessenheit bei einer am Vermögen nicht beteiligten Komplementär-GmbH
Das FG Münster hat in erster Instanz entschieden, dass ein Gewinnvorab für eine am Vermögen einer Kommanditgesellschaft nicht beteiligte Komplementär-GmbH bei gleichzeitigem Verzicht der Gesellschafter der Komplementär-GmbH auf eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit keine unangemessene Gewinnverteilung darstellt. Das letzte Wort hat der für Personengesellschaften zuständige IV. Senat des BFH:
Mit der Angemessenheit der Verteilung des Gewinns bei einer GmbH & Co. KG muss sich demnächst der Bundesfinanzhof befassen.
Das FG Münster hatte in erster Instanz über folgende Konstellation zu entscheiden: Eine Komplementär-GmbH war nicht am Vermögen der Kommanditgesellschaft beteiligt. Die Gesellschafter der GmbH verzichteten auf eine Vergütung für ihre Geschäftsführertätigkeit. Die Preisfrage lautete: Stellt in diesen Fällen ein Gewinnvorab für die Komplementär-GmbH eine unangemessene Gewinnverteilung dar?
Um das Ergebnis vorwegzunehmen: Die Richter hielten die Vereinbarung für angemessen. – Aber, schildern Sie uns doch bitte zunächst den Sachverhalt.
Gerne. – Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH & Co. KG sah vor: Die am Ergebnis und am Vermögen nicht bet...