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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 18 | Umsatzsteuer: BFH versagt Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft die Anerkennung

Bei der Verpachtung von Grundbesitz an Pauschallandwirte, die auf ihre Umsätze gem. § 24 UStG die Durchschnittssätze anwenden, darf der Verpächter nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Damit wendet sich der BFH gegen ein von der Finanzverwaltung akzeptiertes Gestaltungsmodell. Aufgrund des Urteils kommt für Pauschallandwirte – ebenso wie bei nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Banken und Sparkassen – der Einsatz von Vorschaltmodellen nicht mehr in Betracht.

Der Bundesfinanzhof hat einem Gestaltungsmodell in der Landwirtschaft, das von der Finanzverwaltung akzeptiert wird, die Anerkennung versagt. Bei der Verpachtung von Grundbesitz an Pauschallandwirte darf der Verpächter demnach nicht auf die Umsatzsteuerfreiheit verzichten. Diese Entscheidung des fünften Senats des BFH ist auch für Banken und Sparkassen von Bedeutung.

Im Urteilsfall hatte ein Landwirt einen Stall errichtet. Diesen verpachtete er an eine zusammen mit seiner Frau gebildete Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Die GbR betrieb Landwirtschaft und wendete auf ihre Umsätze die Durchschnittssätze an – gemäß § 24 UStG. Als Pauschallandwirtin ist die GbR zu einem fiktiven Vorsteuerabzug in Höhe der Umsatzsteuer berechtigt, so dass fü...