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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 17 | Erbschaftsteuer: Keine überzogenen Anforderungen an eine Stundung nach § 28 Abs | 3 ErbStG

Kann die Erbschaftsteuer mangels flüssiger Mittel weder aus dem erworbenen Nachlass noch aus persönlichen Mitteln finanziert werden, kommt nach einem aktuellen Urteil des FG Münster eine Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG auch dann in Betracht, wenn von vornherein eine (ggf. teilweise) Veräußerung des geerbten Grundbesitzes zur Begleichung der Steuer beabsichtigt ist.

Durch einen Beitrag im NWB Experten-Blog sind wir auf eine interessante Entscheidung des FG Münster zur Erbschaftsteuer aufmerksam geworden. Es geht vereinfacht gesagt darum, dass ein Steuerzahler Immobilien erbt und er die Erbschaftsteuer wegen fehlender flüssiger Mittel nur durch die Veräußerung eines Grundstücks aufbringen kann.

§ 28 Abs. 3 ErbStG eröffnet in diesen Fällen die Möglichkeit, die Steuer bis zu dem Verkauf der Immobilie zinslos zu stunden. Eigentlich sollte man meinen, dass hier – anders als bei einer normalen Stundung – keine besonders hohen Anforderungen zu beachten sind. Offenbar hat sich das aber noch nicht bei allen Sachbearbeitern herumgesprochen. So werden beispielsweise Negativbescheinigungen von Banken angefordert, wonach der Steuerschuldner keine weitergehenden Kredite mehr erhält.

Wie gut, dass es das FG Münste...