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Steuern mobil Nr. 7 vom

Track 16 | Vermietung: Angebliche Reinvestitionsabsicht reicht nicht für Abzug nachträglicher Schuldzinsen

Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Vermietungseinkünften ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht. Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Absicht, den Veräußerungserlös in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt zu investieren, reicht laut einem BFH-Urteil nicht aus, um den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang zu begründen.

Für Mandanten, die eine vermietete Immobilie verkaufen wollen, ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs wichtig. Der IX. Senat des BFH hat präzisiert, unter welchen Voraussetzungen nach trägliche Schuldzinsen als Werbungskosten geltend gemacht werden können.

Der BFH hat klargestellt: Für die Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung kommt es darauf an, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht. Es gibt zwei Möglichkeiten:

  1. Der Steuerpflichtige schafft mit dem Verkaufserlös eine neue Einkunftsquelle an – etwa wiederum ein zur Vermietung bestimmtes Immobilienobjekt. Dann besteht der Zusammenhang am neuen Obj...