Jahresabschluss kompakt
3. Aufl. 2019
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WP/StB Markus Grötecke
1. Hinweise zur Führung einer Dauerakte
Der Abschlussprüfer hat zur Stützung seiner Prüfungsaussagen dienende Prüfungsnachweise in Arbeitspapieren zu dokumentieren, soweit sie nicht im Prüfungsbericht enthalten sind. Durch die Arbeitspapiere wird gleichzeitig nachgewiesen, dass die Abschlussprüfung in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ordnungsgemäßer Abschlussprüfung geplant und durchgeführt wurde. (Vgl. auch Neufassung IDW Prüfungsstandard: Arbeitspapiere des Abschlussprüfers, IDW PS 460 n. F. Tz. 7). Dazu hat der Abschlussprüfer sog. Hand- bzw. Prüfungsakten zu führen.
Die sog. Hand- bzw. Prüfungsakten stellen den Oberbegriff für sämtliche Dokumentationen eines Berufsträgers dar. Die Praxis spricht in diesem Zusammenhang oftmals insgesamt nur von „Arbeitspapieren“ (vgl. Freichel/Hildebrandt, Grundsätze ordnungsgemäßer Referenzierung, , Abschnitt I). Anforderungen an Hand- bzw. Prüfungsakten sind in § 51b WPO kodifiziert, wie z. B. die Anforderung die Hand- bzw. Prüfungsakten spätestens 60 Tage nach Unterzeichnung des Bestätigungsvermerkes i. S. des § 322 HGB zu schließen (§ 51 b Abs. 3 WPO). Hand- bzw. Prüfungsakten des Wirtschaftspr...