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FG Sachsen 02.08.2017 1 K 664/14, BBK 12/2018 S. 556

Steuerrecht | InvZul und Zinsabzug nach § 4 Abs. 4a EStG

Der Gewinn wird für die Berechnung nicht abziehbarer Schuldzinsen i. S. von § 4 Abs. 4a EStG nicht um die gewährte Investitionszulage (InvZul) gemindert.

Zwar ist die InvZul steuerlich keine steuerbare Einnahme und gehört nicht zu den Einkünften (§ 12 Satz 1 InvZulG). Sie [i]InvZul gehört nicht zu den Einkünftenwird daher außerbilanziell vom Steuerbilanzgewinn abgezogen. Für die Ermittlung der nicht abziehbaren Schuldzinsen ist aber der ungekürzte Steuerbilanzgewinn – ohne außerbilanzielle Korrekturen – zugrunde zu legen.

[i]Abzug der InvZul widerspricht Sinn und ZweckEine Minderung des Gewinns um die InvZul würde dem Sinn und Zweck des § 4 Abs. 4a EStG widersprechen: Diese Vorschrift soll nämlich verhindern, dass der Unternehmer nicht mehr als das Eigenkapital (gebildet aus dem Gewinn und den Einlagen) entnimmt. Die InvZul erhöht aber das Eigenkapital.

Hinweis:

[i]Schuldzinsenabzug hängt von der Höhe des Gewinns abJe höher der...