Kompensation geringen Mitunternehmerrisikos durch besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative
Maßgeblichkeit der gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen
Leitsatz
1. Ein nur gering ausgeprägtes Mitunternehmerrisiko des stillen Gesellschafters kann durch eine besonders stark ausgeprägte
Mitunternehmerinitiative kompensiert werden. Hierfür ist erforderlich, dass dem Stillen – sei es als Geschäftsführer, sei
es als Prokurist oder leitender Angestellter – Aufgaben der Geschäftsführung, mit denen ein nicht unerheblicher Entscheidungsspielraum
und damit auch Einfluss auf grundsätzliche Fragen der Geschäftsleitung verbunden ist, zur selbstständigen Ausübung übertragen
werden; der stille Gesellschafter muss wie ein Unternehmer auf das Schicksal des Unternehmens Einfluss nehmen können.
2. Ein rein faktischer Einfluss auf die Unternehmensführung unabhängig von entsprechenden gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen
und damit ohne rechtliche Absicherung kann eine Mitunternehmerstellung nur dann begründen, wenn aufgrund der tatsächlichen
Fortentwicklung der Beziehungen zwischen den Beteiligten weg von den ursprünglichen vertraglichen Vereinbarungen eine zumindest
konkludente Vertragsänderung angenommen werden muss.
3. Ein stiller Gesellschafter, der eine geschäftsleitende Funktion im Unternehmen nicht aufgrund seiner gesellschaftsrechtlichen
Stellung, sondern im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung und nur solange ausübt, wie der Geschäftsherr ihn gewähren lässt,
wird dadurch nicht Mitunternehmer.
4. Ohne rechtlich abgesicherte Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsleitung ist jedenfalls ein Anteil von 25 v.H. am
laufenden Gewinn ohne das Hinzutreten weiterer Besonderheiten, wie etwa dass typischerweise aufgrund der Art des Unternehmens
keine stillen Reserven entstehen, nicht in der Lage, eine fehlende Beteiligung am Geschäftswert auszugleichen.
Fundstelle(n): PAAAG-85638
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