1. Die falsche Bezeichnung der Änderungsvorschrift in einem Änderungsbescheid führt – abgesehen von Ermessensentscheidungen
– nicht zur Rechtswidrigkeit des Änderungsbescheides.
2. Bei einer Änderung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die vom FA fehlerfrei
auszuüben und zu begründen ist. Dem Gericht ist es verwehrt, sein eigenes Ermessen an die Stelle des Ermessens des FA zu setzen
und selbst die Änderung des Bescheides mit dieser Vorschrift zu rechtfertigen.
3. Bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG ist eine Ansparrücklage spätestens im Endzeitpunkt des zweiten Jahres nach
ihrer Bildung zwangsweise aufzulösen. Eine Nachholung dieser Zwangsauflösung in Folgejahren kommt bei Gewinnermittlung durch
Einnahme-Überschussrechnung nicht in Betracht.
4. Grundgedanke und Rechtfertigung der rückwirkenden Änderung nach § 174 Abs. 4 AO ist es, den Steuerpflichtigen, der die
Änderung eines Steuerbescheides zu seinen Gunsten erwirkt hat, an seinem Rechtsstandpunkt auch insoweit festzuhalten, als
dieser für ihn anderweitig zu nachteiligen steuerlichen Konsequenzen führt.
Fundstelle(n): EFG 2018 S. 1243 Nr. 15 FAAAG-85637
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