Keine grundsätzliche Bedeutung der pauschalen Bewertung der privaten Pkw-Nutzung
Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4; FGO § 115
Gründe
1. Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Sache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO), wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das abstrakte Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und im Streitfall klärungsfähig sein (, BFH/NV 2002, 1455).
Im Streitfall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit. Der BFH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines betrieblichen Kfz nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) auch insoweit nicht gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG) verstößt, als die Nutzungsentnahme bei einem Gebrauchtfahrzeug ebenfalls nach dem Listenpreis bei der Erstzulassung bemessen wird (vgl. , BFHE 191, 286, BStBl II 2000, 273; vom IV R 27/00, BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403; vom XI R 12/02, BFH/NV 2003, 1253; , BFH/NV 2002, 1024).
Soweit die Kläger und Beschwerdeführer geltend machen, dass die Regelung zu einem ”100 % Privatanteil” führe, übersehen sie, dass es sich bei der sog. Ein-Prozent-Regelung nicht um eine unwiderlegbare Typisierung handelt, sondern der Steuerpflichtige der Anwendung der typisierenden Regelung durch den Nachweis des tatsächlichen Sachverhalts entgehen kann.
2. Der BFH hat auch bereits entschieden, dass die auf Beschlussempfehlung des Vermittlungsausschusses in das Jahressteuergesetz 1996 aufgenommene Regelung des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG dem Demokratieprinzip in Gestalt des Parlamentsvorbehalts (Art. 20 Abs. 3, Art. 76 Abs. 1 GG) genügt und daher in formell verfassungsmäßiger Weise zustande gekommen ist (BFH-Urteil in BFHE 195, 200, BStBl II 2001, 403).
3. Die Entscheidung ergeht im Übrigen gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1577
BFH/NV 2003 S. 1577 Nr. 12
WAAAA-69766