BFH Beschluss v. - XI B 24/02

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist als unbegründet zurückzuweisen.

1. Soweit sie sich auf § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ”Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung” stützt, ist sie unbegründet.

Nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO ist die Revision u.a. zuzulassen, wenn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert. Dieser Zulassungsgrund erfasst namentlich auch die Abweichung der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung des BFH. Beruht die Vorentscheidung auf dieser Abweichung, so erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des BFH (vgl. auch BFH-Beschlüsse vom V B 36/01, BFH/NV 2002, 824; vom VII B 41/01, BFH/NV 2002, 932).

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist im Streitfall eine Entscheidung des BFH zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht erforderlich. Zwar hat der (BFHE 143, 127, BStBl II 1985, 327) den Rechtssatz aufgestellt, die Zusage einer Abfindung an einen Arbeitnehmer-Ehegatten sei betrieblich veranlasst, wenn auch familienfremde Arbeitnehmer mit vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen unter vergleichbaren Verhältnissen eine entsprechende Abfindung erhalten oder mit hoher Wahrscheinlichkeit erhalten würden. Die Vorinstanz hat demgegenüber die Erteilung einer Pensionszusage an eine familienfremde Aushilfskraft im Jahr 2000 als für das Streitjahr 1995 für rechtsunerheblich erachtet. Eine Abweichung ist insoweit jedoch nicht gegeben, weil die Verhältnisse, unter denen die Klägerin ihrem Schwiegervater und der fremden Arbeitnehmerin eine Pension zugesagt hat, nicht vergleichbar sind. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) sagte die Klägerin ihrem 1930 geborenen Schwiegervater, der seit bei ihr angestellt war, mit Vertrag vom zum eine Altersversorgung zu. Demgegenüber gab die Klägerin der mit vergleichbaren Aufgaben betrauten familienfremden Aushilfsarbeitskraft, die ausweislich der von der Klägerin eingereichten Anwartschaftsbestätigung seit bei ihr beschäftigt war, die Zusage erst mit Vertrag vom , d.h. nach fast 10-jähriger Betriebszugehörigkeit. Da die Dauer der Betriebszugehörigkeit bei Zusage einer Altersversorgung ein wesentliches Kriterium für den Fremdvergleich ist (vgl. , BFHE 184, 487, BStBl II 1999, 318; , BFH/NV 1998, 440), sind die Verhältnisse, unter denen dem Schwiegervater der Klägerin bzw. der familienfremden Arbeitskraft die Altersversorgung zugesagt wurde, nicht vergleichbar.

b) Auf die Rüge, dass das FG vom (BFHE 137, 308, BStBl II 1983, 173, unter II.) abgewichen sei, ist die Revision nicht zuzulassen. Eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur erforderlich, wenn zur rechtlichen Beurteilung vergleichbare Sachverhalte anstehen (vgl. , BFH/NV 2002, 347). Die Einräumung eines über das Aktivgehalt hinausgehenden Pensionsanspruches für eine Aushilfskraft ist mit der Einräumung einer Direktversicherung für den voll angestellten Sohn nicht vergleichbar. In einem vergleichbaren Fall hat der I. Senat des BFH einen Fremdvergleich vorgenommen (Urteil vom I R 209/82, BFH/NV 1988, 434).

2. Die Rüge, das FG habe seine ihm von Amts wegen obliegende Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 FGO) verletzt, ist nicht in der gebotenen Form erhoben worden und damit unzulässig. Die Klägerin hat weder dargelegt, welche Beweise das FG hätte erheben sollen, noch weshalb sich ihm eine Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 120 Rdnr. 70, m.w.N.).

Die Entscheidung ergeht gemäß § 116 Abs. 5 FGO mit Kurzbegründung.

Fundstelle(n):
YAAAA-69761