BGH Beschluss v. - I ZR 11/16

Urheberschutz: Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnahmen des Betreibers einer Internetplattform

Gesetze: § 15 Abs 2 UrhG, § 19a UrhG, § 97 UrhG, § 321a ZPO

Instanzenzug: Az: I ZR 11/16 Urteilvorgehend Hanseatisches Az: 5 U 6/11vorgehend Az: 310 O 331/09

Gründe

1I. Die gemäß § 321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2Die Klägerin rügt ohne Erfolg, der Senat habe mit den Ausführungen in Randnummer 70 seines Urteils vom die Anforderungen an substantiierten Sachvortrag der Klägerin überspannt und damit ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

3Der Senat hat an dieser Stelle seines Urteils ausgeführt:

Die Revision macht erfolglos geltend, das Berufungsgericht habe die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag der Klägerin zum Einsatz einer Bildfiltersoftware überspannt. Bei der Zumutbarkeit von Überwachungsmaßnahmen des Betreibers einer Internetplattform handelt es sich um eine anspruchsbegründende Voraussetzung, deren tatsächliche Grundlage regelmäßig der Anspruchsteller darzulegen hat (vgl. , BGHZ 208, 82 Rn. 40 - Störerhaftung des Access-Providers). Die Beklagte hat eingewandt, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbilder nur insoweit bewirken, als sie bestimmte Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die Anfrage an die Suchmaschine Google weitergeleitet werde. Auf die technischen Abläufe der Crawlersuche, die vom Suchdienst Google technisch generierten Ergebnisse, die Indexierung der Inhalte und die - nicht bild-, sondern textgesteuerten - Bildersuchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Unter diesen Umständen hätte es näherer Darlegungen der Klägerin bedurft, in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer Bilderkennungssoftware den Zugriff auf bestimmte auf den Servern von Google gespeicherte Vorschaubilder hätte unterbinden können. Dass die von der Klägerin angeführte Bilderkennungssoftware auf diese technischen Gegebenheiten zugeschnitten ist, ist nicht ersichtlich und macht auch die Revision nicht geltend.

4Die Klägerin beruft sich vergeblich darauf, ihr Vorbringen im Schriftsatz vom zum Einsatz einer Bildfiltersoftware habe entgegen der Ansicht des Senats den nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu stellenden Anforderungen an schlüssigen Sachvortrag entsprochen.

5Die Klägerin hat in ihrem Schriftsatz vom zwar vorgetragen und unter Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens gestellt, dass es mittlerweile marktgängige Bilderkennungssoftware gebe, die die technische Möglichkeit einer einzelfallbezogenen Filterung von Suchergebnissen vor Wiedergabe in einer Vorschaubildanzeige biete. Sie hat aber nicht dargelegt, in welcher Weise die Beklagte durch den Einsatz einer solchen Bilderkennungssoftware den Zugriff auf bestimmte auf den Servern von Google gespeicherte Vorschaubilder hätte unterbinden können. Eines solchen Vortrags hätte es jedoch im Hinblick auf die vom Berufungsgericht festgestellten und von der Beklagten vorgetragenen Umstände des Streitfalls bedurft.

6Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts führt die Beklagte die Bilderrecherche nicht selbst durch, sondern eröffnet den Nutzern ihres Internetportals lediglich die Möglichkeit, auf den Internetsuchdienst von Google zuzugreifen. Dazu hat sie auf ihrer Webseite einen Link zu Google gesetzt, so dass bei Eingabe eines Suchbegriffs in die Suchmaske der Beklagten, die von Google zu diesem Begriff indexierten Vorschaubilder abgerufen und auf der Webseite der Beklagten in Ergebnislisten angezeigt werden (vgl. Randnummer 2 des Senatsurteils). Die Beklagte hat dazu vorgetragen, sie könne eine Begrenzung der angezeigten Lichtbilder nur insoweit bewirken, als sie bestimmte Suchbegriffe sperre und dadurch verhindere, dass die Anfrage an die Suchmaschine Google weitergeleitet werde. Auf die technischen Abläufe der Crawlersuche, die vom Suchdienst Google technisch generierten Ergebnisse, die Indexierung der Inhalte und die - nicht bild-, sondern textgesteuerten - Bildersuchprozesse selbst könne sie keinen Einfluss nehmen. Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, dass es unter diesen Umständen näherer Darlegungen der Klägerin dazu bedurft hätte, in welcher Weise die Beklagte die Bilderkennungssoftware in ihr Internetangebot integrieren konnte (vgl. Randnummer 68 des Senatsurteils). Dazu hat die Klägerin in ihrem Schriftsatz vom nichts vorgetragen.

7II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:220218BIZR11.16.0

Fundstelle(n):
DAAAG-85399