Personenstandssache: Beschwerdeberechtigung des überlebenden Ehegatten bei Zurückweisung des auf Berichtigung der Eintragung des Geburtsortes seines verstorbenen Ehegatten im Sterberegister gerichteten Antrags; Berücksichtigung des Verbots der reformatio in peius im Rechtsbeschwerdeverfahren
Leitsatz
1. Durch die im Sterberegister erfolgte Eintragung des Geburtsorts seines verstorbenen Ehegatten ist der überlebende Ehegatte nicht in eigenen Rechten betroffen. Er ist daher selbst nicht beschwerdeberechtigt, wenn sein auf Berichtigung dieser Eintragung gerichteter Antrag nach § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG in der Sache zurückgewiesen wird.
2. Eine Beschwerdeberechtigung des Ehegatten des Verstorbenen folgt grundsätzlich auch nicht aus einer durch Erbschaft begründeten Rechtsnachfolge oder aus einer treuhänderischen Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom , XII ZB 544/15, FamRZ 2017, 623).
3. Hat das Beschwerdegericht trotz fehlender Beschwerdeberechtigung des Ehegatten seiner Beschwerde im Wesentlichen stattgegeben, ist das Rechtsbeschwerdegericht wegen des Verbots der reformatio in peius gehindert, den Beschwerdebeschluss aufzuheben und die Beschwerde zu verwerfen.
Gesetze: § 59 Abs 1 FamFG, § 59 Abs 2 FamFG, § 48 Abs 2 S 1 PStG
Instanzenzug: Az: 11 W 594/16 Beschlussvorgehend AG Regensburg Az: UR III 4/16
Gründe
I.
1Der Beteiligte zu 1 (im Folgenden: Antragsteller) begehrt die Berichtigung eines Eintrags im Sterberegister.
2Er ist der Witwer der 1935 in Falkenberg geborenen und am in N. verstorbenen Betroffenen. Zum Zeitpunkt ihrer Geburt gehörte der Ort Falkenberg zum Gebiet des damaligen Deutschen Reichs und lag in Niederschlesien. Heute befindet er sich auf polnischem Staatsgebiet. Die polnische Ortsbezeichnung lautet Sokolec.
3Im Sterberegister des Standesamts N. (Beteiligter zu 2, im Folgenden: Standesamt) wurde als Geburtsort der Verstorbenen "Falkenberg (Sokolec), Polen" eingetragen.
4Der Antragsteller hat erstinstanzlich die Anordnung beantragt, den Sterberegistereintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort der Verstorbenen als "Falkenberg, Niederschlesien" bezeichnet wird. Das Amtsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesgericht das Standesamt angewiesen, den Registereintrag dahingehend zu berichtigen, dass der Geburtsort als "Falkenberg (Sokolec), Niederschlesien" bezeichnet wird und die Beifügung "Polen" entfällt. Mit seiner zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsteller weiterhin die Bezeichnung des Geburtsorts der Verstorbenen als "Falkenberg, Niederschlesien" und damit auch den Wegfall der polnischen Ortsbezeichnung "(Sokolec)".
II.
5Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
61. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.
7Nachdem das Oberlandesgericht der Beschwerde teilweise stattgegeben hat, richtet sich die Rechtsbeschwerde nur noch gegen die Hinzufügung der polnischen Ortsbezeichnung "(Sokolec)". Die Beschwerdeberechtigung des Antragstellers für das Verfahren der Rechtsbeschwerde folgt aus seiner formellen Beschwer, die sich daraus ergibt, dass seine Erstbeschwerde insoweit erfolglos geblieben ist (vgl. Senatsbeschluss vom - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 12 mwN).
82. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet.
9a) Entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts, das die Beschwerde des Antragstellers ohne nähere Begründung für zulässig erachtet hat und dessen Entscheidung in StAZ 2017, 18 veröffentlicht ist, ist die Erstbeschwerde zum Oberlandesgericht unzulässig gewesen.
10aa) Eine gerichtliche Berichtigungsanordnung bezüglich einer Eintragung im Sterberegister kann gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 PStG nur auf Antrag ergehen. Bei dem Berichtigungsbegehren des Antragstellers handelt es sich daher auch um einen Antrag im Sinne des § 59 Abs. 2 FamFG, der verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Gerichtsentscheidung ist. Die Regelung des § 59 Abs. 2 FamFG begründet allerdings keine eigenständige Beschwerdeberechtigung, sondern enthält lediglich eine Begrenzung auf die Person des Antragstellers und setzt grundsätzlich eine Beschwerdeberechtigung nach § 59 Abs. 1 FamFG voraus. Etwas anderes gilt nur dann, wenn ein Antrag - anders als vorliegend - erstinstanzlich allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zurückgewiesen wird. Nur in diesem Fall eröffnet die darin begründete formelle Beschwer das Rechtsmittel unabhängig davon, ob der Antragsteller sachlich zur Antragstellung berechtigt ist (Senatsbeschluss vom - XII ZB 671/14 - FamRZ 2015, 1787 Rn. 12 ff. mwN).
11Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den angefochtenen Beschluss in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Dabei ist der Begriff der Rechtsbeeinträchtigung in § 59 Abs. 1 FamFG inhaltsgleich mit demjenigen der unmittelbaren Rechtsbetroffenheit in § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Eine Rechtsbeeinträchtigung liegt danach vor, wenn der Entscheidungssatz des angefochtenen Beschlusses unmittelbar in ein dem Beschwerdeführer zustehendes Recht eingreift, wobei diese Beeinträchtigung auch in einer ungünstigen Beeinflussung oder Gefährdung des Rechts liegen kann (Senatsbeschluss vom - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 25 mwN). Eine Beeinträchtigung lediglich wirtschaftlicher, rechtlicher oder sonstiger berechtigter Interessen ist nicht ausreichend (Senatsbeschluss vom - XII ZB 695/14 - FamRZ 2016, 120 Rn. 14).
12bb) Unbeschadet der Frage, ob der Antragsteller i.S.v. § 48 Abs. 2 PStG antragsberechtigt war, fehlt es ihm jedenfalls an einer Beschwerdeberechtigung.
13(1) Er ist durch die Eintragung des Geburtsorts seiner verstorbenen Frau im Sterberegister nicht in eigenen Rechten betroffen.
14Allerdings wird in der Instanzrechtsprechung die Rechtsbetroffenheit eines Beteiligten im Falle der Unrichtigkeit des Sterberegistereintrags für möglich gehalten. Dabei handelt es sich um Fälle, in denen es etwa wegen einer (unterbliebenen) Eintragung der Eheschließung um die Stellung des Beschwerdeführers als Ehegatte (BayObLG StAZ 2000, 145 f.; OLG Hamm StAZ 1973, 301 f.) oder im Zusammenhang mit der Eintragung des Todeszeitpunktes um seine Erbenstellung geht (vgl. OLG Schleswig FamRZ 2011, 1246 und BayObLG NJW-RR 1999, 1309, 1310).
15Eine solche eigene Rechtsbetroffenheit des überlebenden Ehegatten ist hinsichtlich des im Sterberegister eingetragenen Geburtsorts seines verstorbenen Ehepartners indes nicht ersichtlich (OLG Zweibrücken StAZ 2016, 312; aA wohl Degner StAZ 2016, 312). Das Berichtigungsverfahren dient insbesondere nicht dazu, das Interesse von Verwandten an der richtigen Beurkundung der die Familie im weitesten Sinne betreffenden personenstandsrechtlich bedeutsamen Vorfälle zu wahren und ihnen zu ermöglichen, für die richtige Führung der Personenstandsregister Sorge zu tragen (KG OLGZ 1976, 161, 163).
16(2) Die Beschwerdeberechtigung folgt auch nicht aus einem – bislang freilich nicht einmal festgestellten – erbrechtlichen Eintritt des Antragstellers in die Rechtsposition der Verstorbenen.
17Zwar rücken die Erben grundsätzlich kraft Gesetzes anstelle des Erblassers in ein Prozess- bzw. Verfahrensrechtsverhältnis ein, weil die Rechtsstellung als Beteiligter im Verfahren und damit auch die Beschwerdeberechtigung im Wege der Universalsukzession gemäß § 1922 Abs. 1 BGB vererblich ist. Hier fehlt es aber bereits an einem Einrücken in die "Beteiligtenstellung der Verstorbenen". Denn diese war im Zeitpunkt der Einleitung des Berichtigungsverfahrens bereits verstorben. Im Übrigen sind familienrechtliche Positionen und Beziehungen wie das allgemeine Persönlichkeitsrecht unvererblich, soweit sie den Status einer Person betreffen und deshalb Ausdruck höchstpersönlicher Beziehungen sind (Senatsbeschluss vom - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 32 mwN). Entsprechend vermag der Senat auch nicht der Auffassung von Degner (StAZ 2016, 312) beizutreten, wonach ein Verstorbener noch zu Lebzeiten ein subjektives Recht auf ordnungsgemäße Beurkundung seines Ablebens habe, das nach seinem Tod auf seine Erben übergehen und sodann von diesen zur Geltung gebracht werden könne.
18(3) Ebenso wenig kann der Antragsteller seine Beschwerdeberechtigung aus einer Wahrnehmung des postmortalen Persönlichkeitsrechts für die Verstorbene herleiten.
19Das postmortale Persönlichkeitsrecht des Verstorbenen folgt aus dem Gebot der Unverletzlichkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG. Hingegen besteht kein Schutz des Verstorbenen durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG, weil Träger dieses Grundrechts nur die lebende Person ist. Geschützt ist bei Verstorbenen zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem Menschen kraft seines Personseins zusteht. Dieser Schutz bewahrt den Verstorbenen insbesondere davor, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden. Schutz genießt aber auch der sittliche, personale und soziale Geltungswert, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat. Die Rechte des Verstorbenen hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechts werden von dem Totenfürsorgeberechtigten gleichsam als Treuhänder wahrgenommen (Senatsbeschluss vom - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 34 mwN).
20Auch gemessen hieran ist der Antragsteller nicht beschwerdebefugt. Es ist nicht ersichtlich, dass der allgemeine Achtungsanspruch oder der sittliche, personale und soziale Geltungswert der Verstorbenen vorliegend eines Schutzes bedürfen und dass dazu die Ausübung des Beschwerderechts erforderlich ist.
21(4) Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht auf eigene Rechte in seiner Rolle als Totenfürsorgeberechtigter und eine daraus folgende Beschwerdebefugnis berufen. Zwar kann der Totenfürsorgeberechtigte ein eigenes Recht auf ein ungestörtes Andenken des Verstorbenen haben, was regelmäßig bei dessen Verunglimpfung zum Tragen kommt (Senatsbeschluss vom - XII ZB 544/15 - FamRZ 2017, 623 Rn. 37 mwN). Dass eine Verunglimpfung der Verstorbenen in Rede steht, ist aber weder dargetan noch ersichtlich.
22b) Die Unzulässigkeit der Beschwerde des Antragstellers hat die Erfolglosigkeit seiner Rechtsbeschwerde zur Folge. Allerdings führt dieser Mangel nicht zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung. Weil nur der Antragsteller Rechtsbeschwerde eingelegt hat, steht einer solchen Entscheidung das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) entgegen.
23aa) Dem Verschlechterungsverbot kommt erhebliches verfahrensrechtliches Gewicht zu. Es stellt eine dem Rechtsmittelführer gewährte Rechtswohltat dar, die ihn davor schützt, auf sein eigenes Rechtsmittel hin in seinen Rechten über die mit der angegriffenen Entscheidung verbundene Beschwer hinaus weiter beeinträchtigt zu werden (Senatsbeschluss vom - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457 mwN). Das Verschlechterungsverbot findet seine Rechtfertigung nicht nur in der Dispositionsbefugnis der Verfahrensbeteiligten. Vielmehr hat der Senat auch für Verfahren, in denen die verfahrensrechtliche Dispositionsbefugnis eingeschränkt und das Rechtsmittelgericht an Sachanträge des Rechtsmittelführers nicht gebunden ist (vgl. zum Betreuungsrecht Senatsbeschluss vom - XII ZB 355/14 - FamRZ 2015, 486 Rn. 24 mwN und zum Versorgungsausgleich Senatsbeschluss vom - XII ZB 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 28 mwN; zum Kindschaftsrecht vgl. aber Senatsbeschluss vom - XII ZB 47/15 - FamRZ 2016, 1752 Rn. 52 mwN), die Geltung des Verschlechterungsverbots damit begründet, dass den schutzwürdigen Interessen des Beschwerdeführers auch im Hinblick auf den Grundsatz eines fairen Verfahrens Vorrang zukomme (Senatsbeschluss vom - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457 mwN).
24(1) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird bei der Prüfung, ob das Verschlechterungsverbot der Aufhebung der gesamten – aber nur teilweise angefochtenen – Entscheidung wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangels entgegensteht, zwischen behebbaren und unheilbaren Verfahrensfehlern differenziert. Bei einem behebbaren Verfahrensfehler wird es als zulässig erachtet, auf eine Teilanfechtung die ganze von dem Mangel betroffene Entscheidung aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, um das Verfahren in die richtige Lage zu bringen und den Mangel im Ganzen zu beheben. Dabei steht es außer Frage, dass die von neuem zu treffende sachliche Entscheidung nicht zu Ungunsten des Rechtsmittelführers von der aufgehobenen Entscheidung abweichen darf. Die Frage des Vorrangs zwischen dem Verschlechterungsverbot und dem Gebot der Berücksichtigung zwingenden Verfahrensrechts stellt sich daher bei einer möglichen Behebung des Mangels durch die untere Instanz letztlich nicht ( - NJW 2013, 1009 Rn. 11 mwN).
25Dagegen entscheidet bei unheilbaren, von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensmängeln über den Vorrang eine Abwägung zwischen der verletzten Verfahrensnorm und dem Verschlechterungsverbot. Maßgebend ist danach, ob der verletzten Verfahrensnorm ein größeres Gewicht zukommt als dem Verschlechterungsverbot ( - NJW 2013, 1009 Rn. 12 mwN). Das kommt insbesondere bei schwersten Verfahrensmängeln in Betracht, deren Vorliegen eine Wiederaufnahme i.S.v. §§ 578 ff. ZPO begründen (vgl. Senatsbeschluss vom - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455, 457 mwN) oder aber einen absoluten Revisionsgrund i.S.v. § 547 ZPO darstellen würde.
26(2) Das Verschlechterungsverbot kann auch in einem personenstandsrechtlichen Verfahren zur Anwendung gelangen (so auch Keidel/Sternal FamFG 19. Aufl. § 69 Rn. 26). § 51 Abs. 1 Satz 1 PStG verweist für das gerichtliche Verfahren auf die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Ob das Verschlechterungsverbot im danach gemäß §§ 58 ff. FamFG durchzuführenden Beschwerdeverfahren gilt, lässt sich allerdings nicht einheitlich beurteilen (BeckOK FamFG/Obermann § 69 Rn. 43 mwN).
27Im Personenstandswesen kommt es grundsätzlich auf die – in erster Linie im öffentlichen Interesse liegende – Registerwahrheit und -klarheit an. Dementsprechend steht es auch dem Beschwerdegericht regelmäßig frei, unabhängig von (Rechtsmittel-)Anträgen allein nach der materiellen Rechtslage zu entscheiden. Uneingeschränkt gelten diese Grundsätze für Amtsverfahren, in denen das Gericht an Anträge der Beteiligten grundsätzlich nicht gebunden ist und die im Wesentlichen der Durchsetzung öffentlicher Interessen dienen. Herrschen hingegen die privaten Belange der Beteiligten vor, ist das Verschlechterungsverbot zu beachten. Letzteres gilt vor allem auch im Antragsverfahren nach § 23 FamFG, in dem es überwiegend um private Interessen der Beteiligten geht (vgl. BeckOK FamFG/Obermann § 69 Rn. 44 ff.).
28bb) Gemessen an diesen Grundsätzen ist das Verschlechterungsverbot vorliegend zu beachten.
29(1) Bei dem hier gegenständlichen Berichtigungsverfahren nach § 48 PStG handelt es sich um ein reines Antragsverfahren (BayObLG StAZ 1962, 215, 216; Gaaz/Bornhofen PStG 4. Aufl. § 48 Rn. 20; Johansson/Sachse Anweisungs- und Berichtigungsverfahren in Personenstandssachen Rn. 615 ff. und 668 ff. zum früheren Recht). Mit dem Berichtigungsantrag verfolgt der Antragsteller vor allem persönliche Interessen, weshalb hier das Verschlechterungsverbot grundsätzlich Anwendung findet.
30(2) Der Mangel der Zulässigkeit der Beschwerde stellt einen absoluten, auch vom Rechtsbeschwerdegericht zu beachtenden Verfahrensmangel dar (vgl. Senatsbeschluss vom - IVb ZB 677/81 - FamRZ 1986, 455 mwN). Der Mangel ist vorliegend nicht heilbar, weil es dem Antragsteller an der notwendigen Beschwerdeberechtigung fehlt.
31Dem in der vorliegenden Sache erfolgten Verfahrensverstoß kann ein das Verbot der Schlechterstellung zurückdrängendes Gewicht jedoch nicht beigemessen werden. Der hier gegebene Verfahrensverstoß, nämlich die auf eine unzulässige Beschwerde ergangene Entscheidung in der Sache, vermag weder eine Wiederaufnahme i.S.d. § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 578 ff. ZPO zu rechtfertigen noch einen absoluten Rechtsbeschwerdegrund i.S.d. § 72 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 547 ZPO zu begründen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:250418BXIIZB414.16.0
Fundstelle(n):
NJW-RR 2018 S. 967 Nr. 16
NWB-EV 2018 S. 227 Nr. 7
RAAAG-85312