Tarifbegünstigte Besteuerung des Einbringungsgewinns bei Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät
Gesetze: EStG § 18 Abs. 3, §§ 16, 34; UmwStG § 24
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet.
1. Nach den Ausführungen in der Beschwerdebegründung zu § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kommt es dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ausschließlich auf die Klärung der Frage an, ob bei einer Einbringung einer Einzelpraxis in eine Sozietät eine für die Anwendung von § 24 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) schädliche Zuzahlung der Mitgesellschafter in das Privatvermögen des Klägers vorliegt, wenn der Einbringende mit der Zuzahlung zurückbehaltene betriebliche Verbindlichkeiten der eingebrachten Einzelpraxis tilgt. Diese Frage ist im Streitfall nicht entscheidungserheblich, d.h. sie könnte im Revisionsverfahren nicht geklärt werden (vgl. zur Klärungsfähigkeit z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rn. 30, m.w.N.).
§ 24 UmwStG regelt in Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 die Bilanzierung des eingebrachten Betriebsvermögens in der Bilanz der Mitunternehmerschaft. Diese ist Gegenstand des einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahrens nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 a der Abgabenordnung (AO 1977). Gegenstand des hier anhängigen Verfahrens ist ausschließlich die Veranlagung des Einbringenden. Für diesen ist § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 UmwStG anzuwenden. Danach gilt der Wert, mit dem das eingebrachte Betriebsvermögen in der Bilanz der Personengesellschaft einschließlich der Ergänzungsbilanzen für ihre Gesellschafter angesetzt wird, für den Einbringenden als Veräußerungspreis. § 16 Abs. 4 und § 34 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind bei der Veranlagung des Einbringenden nur anzuwenden, wenn das eingebrachte Betriebsvermögen mit seinem Teilwert angesetzt wird. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG), die in der Beschwerde nicht mit Verfahrensrügen angegriffen werden, an die der Senat daher gebunden ist (vgl. hierzu § 118 Abs. 2 FGO), hat die Personengesellschaft nicht das gesamte Betriebsvermögen der Einzelpraxis des Klägers mit dem Teilwert angesetzt. Damit scheidet die vom Kläger begehrte tarifbegünstigte Besteuerung seines Einbringungsgewinns aus. Es fehlt an einer zusammengeballten Realisierung sämtlicher stiller Reserven (vgl. hierzu z.B. , BFHE 194, 97, BStBl II 2003, 194; vom IV R 54/99, BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178). ”Schädlich” im Sinne der vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage ist nicht die Zuzahlung der Mitgesellschafter, sondern der Buchwertansatz in der Personengesellschaft. Im Übrigen ist geklärt, dass der Gewinn aus der Zuzahlung bei einer Buchwerteinbringung nach den allgemeinen Regeln als laufender Gewinn zu besteuern ist (BFHE 193, 301, BStBl II 2001, 178).
2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).
a) Abgesehen davon, dass eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung, wenn Abweichung gerügt wird, nach § 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO die Darlegung abweichender abstrakter Rechtssätze im Sinne der bisherigen Rechtsprechung verlangt, widerspricht die Vorentscheidung jedenfalls nicht dem vom Kläger in diesem Zusammenhang angeführten (BFHE 176, 392, BStBl II 1995, 599). Der BFH hat in der bezeichneten Entscheidung entschieden, dass ein Gewinn, der durch eine Zuzahlung in das Privatvermögen des Einbringenden entsteht, nicht durch Erstellung einer negativen Ergänzungsbilanz vermieden werden kann. Davon ist auch das FG ausgegangen. Über die dem Klägervortrag mittelbar zu entnehmende Frage, ob eine negative Ergänzungsbilanz zulässig ist, wenn die Zuzahlung zur Tilgung betrieblich veranlasster und bei der Einbringung zurückbehaltener Verbindlichkeiten des Einzelunternehmens verwendet wird, hat der BFH a.a.O. nicht entschieden. Ein entsprechender Sachverhalt lag der Entscheidung nicht vor (vgl. ”Einbringung…mit allen Aktiven und Passiven ...”). Im Übrigen ist über diese Frage im einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellungsverfahren, nicht im hier anhängigen Einkommensteuerveranlagungsverfahren zu entscheiden.
b) Die Vorentscheidung ist auch nicht vom (BFHE 195, 135, BStBl II 2001, 573, BFH/NV 2001, 1065) dergestalt abgewichen, dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Zulassung der Revision erfordert. Dies würde im Wesentlichen vergleichbare Sachverhalte voraussetzen (vgl. z.B. , BFH/NV 2002, 347). Im Streitfall geht es nicht um das Rechtsproblem einer Umwidmung von Schulden, sondern um die Behandlung solcher Verbindlichkeiten, die von der Einbringung ausgeschlossen wurden, letztlich um die Ermittlung eines Einbringungs- bzw. Veräußerungsgewinns i.S. des § 16 Abs. 2 EStG.
Die Entscheidung ergeht mit Kurzbegründung nach § 116 Abs. 5 FGO.
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 1420
BFH/NV 2003 S. 1420 Nr. 11
FAAAA-69737