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BFH 01.03.2018 IV R 38/15, NWB 24/2018 S. 1730

Einkommensteuer | Eigenes Vermögen des Inhabers des Handelsgewerbes während des Bestehens einer atypisch stillen Gesellschaft

Der Inhaber des Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, verfügt laut auch während des Bestehens der atypisch stillen Gesellschaft ertragsteuerlich über ein eigenes Vermögen, das neben dem Betriebsvermögen besteht, das ertragsteuerlich der atypisch stillen Gesellschaft als mitunternehmerisches Vermögen zugerechnet [i]Gehrmann, Stille Gesellschaft, infoCenter NWB NAAAB-13233 wird.

Anmerkung:

Mit diesem wohlbegründeten Urteil ist die steuerrechtliche Gleichstellung der atypisch stillen Gesellschaft mit der KG vollzogen.