1. Die Anforderungen von § 135 SGB V dürfen nicht dadurch umgangen werden, dass eine ambulant erbringbare Leistung in den stationären Bereich verschoben wird.
2. Eine ambulant und nicht stationär durchgeführte Liposuktion ist auch anzunehmen, wenn die Liposuktion in einem ambulanten OP-Zentrum durchgeführt wird und die Patientin anschließend in einer benachbarten Privatkrankenanstalt die Nacht verbringt. Es fehlt bei dieser Vorgehensweise auch deshalb an einer Eingliederung der Patientin in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses, weil die Maßnahme nicht in der Verantwortung der Privatkrankenanstalt, sondern in der des Vertragsarztes durchgeführt wurde.
3. Der Erlass einer Erprobungsrichtlinie nach § 137e SGB V ist eine Entscheidung des G-BA nach § 137c Abs. 1 SGB V, die für die Zeit ab ihrem Inkrafttreten die Anwendung von § 137c Abs. 3 SGB V ausschließt.
Fundstelle(n): CAAAG-85168
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