Gründe
I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Verhandlung in ihrer Klagesache wegen Einkommensteuer 1993 bis 1995 (13 K 6928/98 E) bis zur Erledigung der beim Senat anhängigen Nichtzulassungsbeschwerden XI B 12-14/00 ggf. bis zur Erledigung der nachfolgenden Revisionsverfahren beantragt.
Das FG hat den Antrag abgelehnt. Dagegen wenden sich die Kläger mit ihrer Beschwerde.
II. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Der Senat lässt es dahinstehen, ob die Voraussetzungen des § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) für eine Aussetzung des beim FG anhängigen Klageverfahrens im vorliegenden Fall gegeben waren. Eine Aussetzung mit Rücksicht auf die beim Senat anhängigen Verfahren XI B 12-14/00 kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage die Beschwerden wegen Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen hat und deshalb eine Sachentscheidung über die als vorgreiflich behauptete Rechtsfrage nicht treffen wird (vgl. , BFH/NV 1996, 833).
Eine Kostenentscheidung erübrigt sich, da es sich bei dem vorliegenden Verfahren nur um ein (unselbständiges) Zwischenverfahren handelt, das von der Kostenentscheidung im Rahmen der endgültigen Streitentscheidung mit erfasst wird (vgl. , BFH/NV 1992, 136).
Fundstelle(n):
BFH/NV 2003 S. 628
BFH/NV 2003 S. 628 Nr. 5
YAAAA-69709