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STFAN Nr. 6 vom Seite 2

Welche Haftungsrisiken haben Zuwendungsempfänger?

Dipl.-Kfm. Lars Grözinger, Steuerberater; Hünstetten

Grundsätzliches

In den verschiedenen Steuergesetzen finden sich eine Vielzahl von Haftungsvorschriften, die dazu führen können, dass der Haftungsschuldner mit seinem eigenen Vermögen für eine fremde Schuld einstehen muss. Beispiele für steuerrechtliche Haftungsvorschriften sind die §§ 6976 AO, § 48a Abs. 3 EStG oder § 13c UStG.

Im Zusammenhang mit der steuerlichen Betreuung von Vereinen sollte die Haftungsvorschrift des § 10b Abs. 4 EStG (Haftung des Zuwendungsempfängers) stets beachtet werden.

Wer hiernach vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung ausstellt (1. Alternative = Ausstellerhaftung) oder veranlasst, dass Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (2. Alternative = Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Steuer. Diese ist mit 30 % des zugewendeten Betrags anzusetzen (§ 10b Abs. 4 Satz 3 EStG).

Erfolgt die Spende aus einem Betriebsvermögen heraus, erhöht sich die entgangene Steuer um 15 % des zugewendeten Betrags für die Gewerbesteuer, da die Spende regelmäßig die Gewerbesteuerlast reduziert (§ 9 Nr. 5 Satz 16 GewStG). Für Kapitalgesellschaften existiert in § 9 Abs. 3 KStG eine zum Einkommensteuergesetz analoge Regelung.

Grund für die Regelungen ist, dass der spendende Steuerpflichtige grundsätzlich auf die Richtigkeit der ...

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