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BMF 17.04.2018 IV C 5 - S 2439/12/10001, NWB 23/2018 S. 1660

Vermögensbildungsgesetz | Frist und Härtefallregelung der elektronischen Vermögensbildungsbescheinigung

Das bekanntgegeben, dass die Frist für die elektronische Übermittlung der Vermögensbildungsbescheinigung einmalig für das Anlagejahr 2017 um sechs Monate verlängert wird. Außerdem hat das BMF im angeführten Schreiben zur Härtefallregelung Stellung genommen.

Anmerkung:

Teilweise haben es Arbeitgeber versäumt, die technischen Voraussetzungen für eine elektronische Datenübermittlung zu schaffen. Betroffen sind Fälle, in denen die vermögenswirksamen Leistungen beim Arbeitgeber selbst angelegt werden (§§ 5, 6 und 7 des 5. VermBG, Anlagearten 2 und 3) und damit der Arbeitgeber die mitteilungspflichtige Stelle ist. Die elektronischen Vermögensbildungsbescheinigungen für die 2017 angelegten vermögenwirksamen Leistungen sind danach spätestens bis zum zu überm...