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LSG Thüringen Beschluss v. - L 1 SF 226/16 B

Leitsatz

Leitsatz:

Vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit können Träger der Sozialhilfe lediglich in Erstattungsstreitigkeiten zu Gerichtskosten herangezogen werden. Dies gilt unabhängig der jeweiligen Erstattungsgrundlage noch der Art der Leistungsträgerschaft des anderen Trägers. Die Gerichtskostenfreiheit nach § 64 Abs. 3 S. 2 Halbs. 1 SGB X entfällt nach § 197a Abs. 3 Halbs. 2 SGG auch bei Erstattungsstreitigkeiten zwischen zwei Sozialhilfeträgern.

Fundstelle(n):
JAAAG-84869

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