LSG Niedersachsen-Bremen Urteil v. - L 13 SB 127/16
Leitsatz
Leitsatz:
1. Die grundsätzliche Überlegung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der umfassende Behindertenbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 SGB IX gebiete die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen, betrifft die Frage der Berechtigung des Merkzeichens B in gleicher Weise wie diejenige der Feststellung des Merkzeichens G.
2. Benötigt also ein behinderter Mensch infolge einer psychotischen Störung bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel eine Begleitperson und ist anderenfalls aufgrund unüberwindbarer psychischer Beeinträchtigungen nicht zur Nutzung dieser Verkehrsmittel in der Lage, so ist diese Person mit den in den Regelfällen genannten Personen gleich zu behandeln.
Fundstelle(n): YAAAG-84851
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