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KSR Nr. 6 vom Seite 4

Veräußerung oder Rückabwicklung eines geschlossenen Immobilienfonds

Ermittlung des Gewinns aus einem privaten Veräußerungsgeschäft

Joachim Moritz

Nach Auffassung des IX. Senats des BFH ist ein Kaufpreis, der anlässlich der Veräußerung oder Rückabwicklung eines geschlossenen Immobilienfonds gezahlt wird, aufzuteilen, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis teilweise auch für andere Verpflichtungen des Veräußerers erbracht worden ist. Übersteigt die Gegenleistung den Wert des veräußerten Wirtschaftsguts, ist davon auszugehen, dass der übersteigende Teil nicht zum Veräußerungspreis gehört, sondern eine andere Verpflichtung entgolten hat.

Problemstellung

Steuerpflichtige, die in geschlossene Fonds investieren, werden von den wirtschaftlichen Entwicklungen ihres Investments nicht selten unangenehm überrascht. Entspricht diese nicht den Erwartungen, kommt es manchmal zu Schadenersatzverfahren. Das kann dazu führen, dass Veräußerer und Erwerber eine Vereinbarung über einen Rückkauf oder eine Rückabwicklung des Investments vereinbaren. Ist der Fonds nicht mehr werthaltig, stellt sich die Frage, wie der Kaufpreis steuerlich zu beurteilen bzw. ob dieser aufzuteilen ist. Entfällt dieser in voller Höhe auf das – mittlerweile (fast) wertlose – Investment oder bezweckt die Zahlung weniger den Ante...