Studium am Bankkolleg nach abgeschlossener Banklehre als Teil der
Erstausbildung
Leitsatz
Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung
nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung
zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen
(z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Anschluss
an , BFH/NV 2016, 1554, m. w., N.; ebenso Abschn. A 20.2.4 Abs. 2 DA-KG 2017, BStBl
I 2017, 1005).
Zwei Ausbildungsabschnitte werden auch dann im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt, wenn das Kind die weitere Berufsausbildung
zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Dem steht eine Berufstätigkeit nicht entgegen, es sei denn, der zweite Ausbildungsabschnitt
setzt eine Berufstätigkeit voraus oder das Kind nimmt vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht
nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient.
Wird der Wille des Kindes, die Ausbildung fortzusetzen, später als einen Monat nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts
objektiv erkennbar (hier: durch eine Bewerbung um einen Studienplatz), ist der enge zeitliche Zusammenhang nicht allein deshalb
zu verneinen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NWB-Eilnachricht Nr. 27/2018 S. 1945 IAAAG-84651
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