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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 13 K 114/17 EFG 2018 S. 985 Nr. 12

Gesetze: AO § 118 S 1, AO § 119 Abs 3 S 1, AO § 127, AO § 146 Abs 2b, AO § 16, AO § 195 S 2, AO § 200 Abs 1, FVG § 17 Abs 2 S 3 Nr 2, FVG § 17 Abs 2 S 4

Festsetzung eines Verzögerungsgeldes

Leitsatz

Wird bei einem landwirtschaftlichen Betrieb in Niedersachsen die Außenprüfung durch eine Zentralstelle für landwirtschaftliche Betriebsprüfung durchgeführt, ist dieses Finanzamt - und nicht das Wohnsitz- oder Betriebsfinanzamt - für die Festsetzung eines Verzögerungsgeldes im Sinne von § 146 Abs. 2 b AO sachlich zuständig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
AO-StB 2019 S. 278 Nr. 9
EFG 2018 S. 985 Nr. 12
BAAAG-84649

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