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Keine Abgeltungswirkung von Quellensteuern bei gewerblich geprägter KG im Inland?
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB SAAAG-84639 Bei beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen die Steuer im Wege des Quellensteuerabzugs (z. B. §§ 43 ff. EStG, § 50a EStG) erhoben wird, hat der Steuerabzug grds. Abgeltungswirkung (§ 50 Abs. 2 Satz 1 EStG; § 32 Abs. 1 KStG). Damit gehen Nachteile einher: Insbesondere verbleibt es in diesen Fällen regelmäßig bei einer Besteuerung auf Bruttobasis. Als Entlastungsmechanismen kommen dann Ansprüche aus Doppelbesteuerungsabkommen oder EU-Richtlinien in Betracht; im Drittstaatenfall ohne Doppelbesteuerungsabkommen ergibt sich bei Gewinnausschüttungen ein Anspruch für ausländische Kapitalgesellschaften gem. § 44a Abs. 9 EStG. All diese Ansprüche stehen selbst aber wieder unter dem Vorbehalt des § 50d Abs. 3 EStG. [i]Gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 2 KStG (und auch § 50 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 EStG) hat der Steuerabzug keine Abgeltungswirkung, wenn die Einkünfte in einem inländischen Betrieb anfallen. Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob die Voraussetzung eines inländischen Betriebs durch eine gewerblich geprägte Personengesellschaft im Inland erfüllt wird.
Ausführlicher Beitrag s. .
Gewerblich geprägte Personengesellschaft als inländischer Betrieb: Zwei [i]BFH, Urteil v. 29.11.2017 - I R 58/15 NWB YAAAG-80016 chilenische Kapitalgesellschaften waren an einer inländischen GmbH & Co. KG beteiligt und erzielten ...