Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 09 | Sonderausgaben: Zweite Krankenversicherung bei doppelter Absicherung nicht unbeschränkt abziehbar
Ist ein Steuerpflichtiger sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert, kann er lediglich die Beiträge unbeschränkt als Basisvorsorge im Rahmen der Sonderausgaben abziehen, die er an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet. Der Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge für die private Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastungen scheidet ebenfalls aus.
Über einen etwas sonderbaren Fall hatte der Bundesfinanzhof zu entscheiden: Ein Steuerpflichtiger war sowohl Pflichtmitglied in einer gesetzlichen Krankenkasse als auch freiwillig privat krankenversichert.
Der X. Senat des BFH hat klargestellt: Als Basisvorsorge sind im Rahmen der Sonderausgaben in diesem Fall nur die Beiträge unbeschränkt abziehbar, die an die gesetzliche Krankenversicherung entrichtet werden. Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Beiträge für die private Krankenversicherung als außergewöhnliche Belastungen ist ebenfalls nicht möglich.
Wie aussichtslos das Verfahren gewesen ist, zeigt sich schon daran, dass es erforderlich war, den Klägern einen Not-Anwalt für das Revisionsverfahren beizuordnen. Die Kläger hatte...