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Track 27 | Vorsteuerabzug: Eindeutige Identifizierung der Leistung auch im Niedrigpreissegment erforderlich
Das FG Hessen hat in zwei Fällen entschieden, dass auch beim massenhaften Handel im Niedrigpreissegment mit Kleidungsstücken sowie mit Modeschmuck ein Vorsteuerabzug nur vorgenommen werden kann, wenn die Rechnung eine eindeutige und leicht nachprüfbare Feststellung der Leistung ermöglicht, über die abgerechnet wird. Der Schmuckhändler hat Revision eingelegt, so dass der BFH die Gelegenheit bekommt, die Anforderungen zu präzisieren.
Das Hessische Finanzgericht hat in zwei Urteilen vom selben Tag darüber entschieden, wie genau Leistungen in Rechnungen beschrieben sein müssen, damit der Vorsteuerabzug gewährt werden kann. Beide Entscheidungen betreffen Einzelhändler im Niedrigpreissegment. Einmal ging es um Damenoberbekleidung, insbesondere T-Shirts und Blusen, das andere Mal um Modeschmuck, Uhren und Accessoires. In beiden Fällen hat das FG aus Kassel den Vorsteuerabzug verweigert.
Die Finanzrichter hatten jeweils die Revision zugelassen. Das Bekleidungsunternehmen hat diese Chance nicht genutzt, wohl aber der Schmuckhändler. Die gute Nachricht lautet daher: Der XI. Senat des Bundesfinanzhofs bekommt die Gelegenheit, die Anforderungen an die Beschreibung der Leistung in Rechn...