Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Track 15 | Umsatzsteuer: Ermäßigter Steuersatz für das Legen eines Hauswasseranschlusses
Das Legen eines Hauswasseranschlusses ist nach einem aktuellen BFH-Urteil auch dann als „Lieferung von Wasser” i. S. des § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. mit Nr. 34 der Anlage 2 zum UStG anzusehen, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert. Die Finanzverwaltung erkennt die Steuerermäßigung bisher nur an, wenn der Wasserversorger die Leistungen selbst erbringt.
Erfreulich – insbesondere für private Bauherren – ist ein Urteil des Bundesfinanzhofs zur Umsatzsteuer. Danach kann beim Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann der ermäßigte Steuersatz für die „Lieferung von Wasser” beansprucht werden, wenn die Leistung nicht von dem Versorgungsunternehmen erbracht wird, das schlussendlich das Wasser liefert.
Damit ist endgültig geklärt, dass Bauunternehmer, die im Auftrag eines Wasserversorgers Anschlüsse für Trinkwasser legen oder warten, in den Genuss der Steuerermäßigung für Wasserlieferungen kommen. Die Finanzverwaltung erkennt die Steuerermäßigung bisher nur an, wenn der Wasserversorger die Leistungen selbst erbringt .
Im Streitfall hatte der zuständige Wasser- und Abwasserzweckverband die Aufträge zum Legen eines Hauswasseranschlusses an eine Tiefbau-GmbH ...