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Steuern mobil Nr. 6 vom

Track 12 | Drittaufwand: Vorsicht bei beruflich genutzten Räumen im Miteigentum beider Ehegatten

Der BFH hat entschieden, dass ein Miteigentümer, der allein eine Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzt (sog. außerhäusliches Arbeitszimmer), Abschreibung und Schuldzinsen nur entsprechend seinem Miteigentumsanteil als Werbungskosten geltend machen kann, wenn die Darlehen zum Erwerb der Wohnung gemeinsam aufgenommen wurden und Zins und Tilgung von einem gemeinsamen Konto beglichen werden.

Steuerlaien ist häufig nicht bewusst, dass es bei Ehepaaren einen erheblichen Unterschied ausmachen kann, welcher Ehegatte steuerlich wirksame Kosten begleicht. Eine Steuerfalle droht insbesondere bei beruflich genutzten Immobilien, die im hälftigen Miteigentum beider Ehegatten stehen. Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs gibt uns die willkommene Gelegenheit, auf die steuerlichen Gefahren hinzuweisen.

Um es vorweg ganz klar zu sagen: Kein Problem gibt es bei einem häuslichen Arbeitszimmer. Hier wird nach der ständigen Rechtsprechung des BFH unterstellt: Der Ehegatte, der das Arbeitszimmer nutzt, hat auch Anschaffungs- oder Herstellungskosten aufgewendet, um diesen Raum insgesamt zu nutzen. Demnach kann die Abschreibung in voller Höhe geltend gemacht werden.

Im Streitfall, über den aktuell der für...