BGH Urteil v. - X ZR 119/16

Schenkungsvertrag: Objektive und subjektive Voraussetzungen; Abtretung eines Wertpapierübertragungsanspruchs gegen Auflagen

Gesetze: § 398 BGB, § 516 BGB, § 525 BGB, § 662 BGB, § 528 BGB, § 530 BGB

Instanzenzug: Az: 12 U 409/15vorgehend Az: 3 O 531/14

Tatbestand

1Der Kläger begehrt aus abgetretenem Recht vom Beklagten die Übertragung von Wertpapieren.

2Die verstorbene Schwester des Beklagten (Erblasserin) führte zu Lebzeiten bei der Sparkasse ...   (nachfolgend: Sparkasse) ein Wertpapierdepot, in dem sich verschiedene Wertpapiere jeweils in doppelter Anzahl befanden, wie sie mit der Klage herausverlangt werden. Die Erblasserin vereinbarte mit der Sparkasse im Jahr 2001 einen "Vertrag zugunsten Dritter für den Todesfall", in dem der Beklagte und sein Sohn als Begünstigte benannt sowie bestimmt wurde, dass im Falle ihres Todes das (Mit-)Eigentum an den im Depot befindlichen Wertpapieren auf die Sparkasse als Treuhänder übergehen sollte sowie, dass die Begünstigten in diesem Falle von der Sparkasse die Übertragung dieses (Mit-)Eigentums an den Wertpapieren sollten verlangen können. Dieser Vertrag wurde dem Beklagten und seinem Sohn vorgelegt und von ihnen mitunterzeichnet.

3Etwa zwei Monate vor ihrem Tod am setzte die Erblasserin mit handschriftlichem Testament die Mutter des Klägers als Erbin ein. Unter dem und erklärte der Beklagte - nach seinem Vorbringen zur Vermeidung einer "Doppelbesteuerung" und mit der Vereinbarung, dass nach Abführung der Steuern der dann noch verbliebene Wert der Wertpapiere an ihn zurückfließen solle - zusammen mit seinem Sohn die Freigabe des Depots an die Mutter des Klägers und bat die Sparkasse, jener die Wertpapiere zu überlassen. Im Sommer 2013 wies der Beklagte die Sparkasse an, die Wertpapiere in sein Depot zu übertragen. Am trat die Mutter des Klägers alle Rechte und Ansprüche aus der Erbschaft betreffend das Wertpapierdepot an den Kläger ab.

4Die Klage auf Übertragung der halben Anzahl der ursprünglich im Depot befindlichen Wertpapiere hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung hat das Berufungsgericht der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision des Beklagten, mit der er das Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiterverfolgt.

Gründe

5Die zulässige Revision führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

6I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

7Der Beklagte und sein Sohn hätten mit den Schreiben vom und ihren gegenüber der Sparkasse bestehenden Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers abgetreten. Auch wenn im Schreiben vom unter anderem erklärt werde, das aus dem Vertrag zugunsten Dritter erworbene Recht gemäß § 333 BGB zurückzuweisen, habe es damit nicht sein Bewenden, weil eine solche Zurückweisung nach bereits erfolgter Annahme nicht mehr möglich gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus dem Schreiben deutlich der Wille, den Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers abzutreten. Diese habe die Abtretung angenommen, indem sie unter Vorlage der Schreiben ihre Ansprüche bei der Sparkasse angemeldet habe. Damit sei zugleich eine darin liegende Schenkung vollzogen und deren Formmangel nach § 518 Abs. 2 BGB geheilt worden.

8Der Verpflichtung des Beklagten zur Übertragung der Wertpapiere stehe nicht dessen Vorbringen entgegen, mit der Mutter des Klägers sei vereinbart gewesen, nach Abführung der Steuern solle der verbleibende Wert der Wertpapiere an ihn zurückfließen. Auch danach hätten dem Beklagten nicht die Wertpapiere, sondern allenfalls deren Wert - nach Abzug von Steuern - zustehen sollen. Zudem sei der Beklagte nicht schutzwürdig, weil er sich durch treuwidriges Verhalten in den Besitz der Wertpapiere gebracht habe.

9II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch auf Übertragung der Wertpapiere kann nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung bejaht werden.

101. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der zwischen der Erblasserin und der Sparkasse geschlossene Vertrag vom bis zuletzt wirksam war, keiner Anpassung wegen veränderter Umstände gemäß § 313 BGB zu unterziehen ist und insbesondere von der Erblasserin nicht widerrufen wurde. Die Auslegung des Berufungsgerichts, den in den Monaten vor ihrem Tod abgegebenen Willenserklärungen sei ein solcher Widerruf nicht zu entnehmen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken und wird auch von den Parteien im Revisionsverfahren nicht in Zweifel gezogen.

112. Das Berufungsgericht hat jedoch rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klägers gegen den Beklagten aus den Schreiben vom und auf Übertragung der Wertpapiere bejaht. Aus diesen Schreiben ergab sich kein solcher Anspruch der Mutter des Klägers gegenüber dem Beklagten, den der Kläger aufgrund der weiteren, an ihn erfolgten Abtretung vom geltend machen könnte.

12a) Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Berufungsgericht die Erklärungen in den Schreiben vom und als rechtlich wirksam erachtet; die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Erklärungen wurden nicht wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB oder wegen eines Erklärungsirrtums gemäß § 119 Abs. 1 BGB wirksam angefochten. Dahingehende Anfechtungsrechte hat das Berufungsgericht zutreffend verneint, was von der Revision nicht in Zweifel gezogen wird.

13Ebenso begegnet die Auslegung dieser Schreiben als eine Abtretung des Anspruchs des Beklagten und seines Sohnes gegenüber der Sparkasse auf Übereignung der Wertpapiere an die Mutter des Klägers keinen rechtlichen Bedenken.

14b) Die Abtretung begründete hingegen keinen unmittelbaren Anspruch gegen den Beklagten (und seinen Sohn).

15Das Berufungsgericht kommt auch für das dieser Abtretung zugrunde liegende Kausalgeschäft - insoweit zutreffend - nicht zu einer Auslegung, wonach der Beklagte und sein Sohn sich zu mehr als der Vornahme dieser Abtretung hätten verpflichten wollen, denn sie selbst waren noch nicht Eigentümer der Wertpapiere, sondern nur Inhaber des gegenüber der Sparkasse bestehenden Wertpapierübertragungsanspruchs. Mit der Abtretung dieses Übertragungsanspruchs sollte es deshalb sein Bewenden haben. Der Übertragungsanspruch wurde vom Beklagten und seinem Sohn mit den beiden genannten Schreiben erfüllt und ist damit erloschen (§ 362 Abs. 1 BGB).

16III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis zutreffend.

171. Nach Erfüllung eines Anspruchs, der auf die Abtretung eines anderen Anspruchs gerichtet ist, kommt allerdings ein Schadensersatzanspruch gemäß § 280 BGB in Frage, wenn der Zedent dem Zessionar die mit der Abtretung verbundenen Vorteile entzieht oder wesentlich schmälert und damit die Pflicht verletzt, den Vertragszweck nicht nachträglich zu gefährden oder zu vereiteln (vgl. , NJW-RR 1990, 141 unter I 2 b mwN). Ein solcher Schadensersatzanspruch kann - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen - im Wege der Naturalrestitution gemäß § 249 Abs. 1 BGB vom Zedenten auch dadurch zu erfüllen sein, dass er den abgetretenen Anspruch seinem Inhalt nach erfüllt, wenn er durch sein pflichtwidriges Verhalten Eigentümer des Gegenstands des abgetretenen Anspruchs geworden und damit in der Lage ist, diesen Anspruch anstelle des ursprünglichen Gläubigers zu erfüllen.

182. Die Feststellungen des Berufungsgerichts rechtfertigen jedoch nicht die Annahme, dass der Mutter des Klägers ein Anspruch zustand, demzufolge sie von dem Beklagten (und seinem Sohn) eine Abtretung des gegenüber der Sparkasse bestehenden Wertpapierübertragungsanspruchs hätte verlangen können und der damit einen sekundären Schadensersatzanspruch begründen könnte. Während hierfür zwar grundsätzlich auch ein bereits erfüllter Schenkungsanspruch in Frage kommt, ist indessen nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Vorbringen des Beklagten insbesondere in Betracht zu ziehen, dass die Mutter des Klägers nur als Beauftragte des Beklagten (und seines Sohnes) die Wertpapiere veräußern, die anfallenden Steuern entrichten und ihm (und seinem Sohn) den Restwert auskehren sollte. Ein solches Auftragsverhältnis vermittelte der Mutter des Klägers weder einen eigenen Anspruch auf die Abtretung noch auf deren Vollzug (vgl. Staudinger/Martinek/Omlor, BGB, Neubearb. 2017, § 662 Rn. 44).

19Die Annahme des Berufungsgerichts, der Abtretung habe ein Schenkungsvertrag zugrunde gelegen, wird durch seine Feststellungen nicht getragen und ist mit dem Vorbringen des Beklagten nicht vereinbar. Die Revision rügt zu Recht, das Berufungsgericht habe für die rechtliche Einordnung des der Abtretung zugrunde liegenden Kausalverhältnisses die streitige, unter Beweis gestellte Behauptung des Beklagten nicht berücksichtigt, gemäß den weiteren Vereinbarungen mit der Mutter des Beklagten anlässlich der mit den Schreiben vom und erklärten Abtretung habe diese dem Beklagten und seinem Sohn den Restwert der Wertpapiere nach Abzug von (etwaigen) Steuern in Geld geschuldet.

20a) Ein Schenkungsvertrag setzt gemäß § 516 BGB objektiv eine durch die Erfüllung des Vertrags bewirkte Entreicherung des Schenkers und eine sich daraus ergebende Bereicherung des Beschenkten, mithin eine auf dem Schenkervermögen beruhende Mehrung des Vermögens des Beschenkten, sowie subjektiv die Übereinstimmung der Beteiligten voraus, dass diese Zuwendung unentgeltlich erfolgen, die Vermögensmehrung des Beschenkten mithin nicht (vollständig) durch eine Gegenleistung an den Schenker ausgeglichen werden soll (vgl. IVb ZR 70/86, BGHZ 101, 229, 232; vom - IVa ZR 171/84, NJW-RR 1986, 1135 unter II 2). Die gewollte Begünstigung ist insbesondere die Rechtfertigung dafür, für das Schenkungsversprechen grundsätzlich die notarielle Form vorauszusetzen (§ 518 Abs. 1 BGB) und dem Schenker das Recht auf eine spätere Rückabwicklung wegen Verarmung (§ 528 BGB) oder groben Undanks (§ 530 f. BGB) zuzubilligen.

21Eine objektive Bereicherung ist danach nicht gegeben, wenn der Vermögensgegenstand dem Zuwendungsempfänger nur treuhänderisch, insbesondere im Rahmen eines Auftragsverhältnisses, zugewendet wird und nicht materiell im Vermögen des Empfängers verbleiben soll (vgl. , BGHZ 157, 178, 182 f. unter II 3).

22Ebenso kann es an einer subjektiv gewollten Begünstigung fehlen, wenn der Zuwendungsempfänger Gegenleistungen in einem Umfang zu erbringen hat, deren Wert nach den subjektiven Vorstellungen der Vertragsbeteiligten den Wert der Zuwendung erreicht oder übersteigt (vgl. , NJW 2012, 605 Rn. 17). Eine Gegenleistung kann sich als Auflage gemäß § 525 BGB darstellen. Im Falle einer objektiven Gleichwertigkeit von Zuwendung und Auflage kommt jedoch auch in Betracht, dass die Vertragsbeteiligten einen gegenseitigen oder treuhänderisch beidseitigen Vertrag schließen wollten, der insbesondere für den Zuwendungsempfänger weder mit einer gesteigerten Dankbarkeit im Sinne von § 530 BGB verbunden sein noch eine Rückabwicklung im Falle der Verarmung des Zuwendenden gemäß § 528 BGB ermöglichen soll (vgl. RGZ 60, 238, 242).

23b) Da die Mutter des Klägers nach dem Vortrag des Beklagten den Wert der Wertpapiere nach Abzug von Steuern in Geld an den Beklagten und seinen Sohn hätte auszahlen müssen, liegen nach diesen Grundsätzen die Voraussetzungen für eine Schenkung nicht vor. Die Mutter des Klägers ist nach diesem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag durch die Abtretung des Wertpapierübertragungsanspruchs weder objektiv bereichert worden noch sollte darin subjektiv eine Begünstigung für sie liegen. Vielmehr hätte sie exakt den Wert der Wertpapiere in Geld zum Teil an den Fiskus abführen und im Übrigen an den Beklagten und seinen Sohn auszahlen müssen.

243. Ebenso wenig erweist sich das Berufungsurteil aufgrund des erstmals in der Revisionserwiderung geltend gemachten Anspruchs nach § 816 Abs. 2 BGB als im Ergebnis zutreffend.

25Die Revisionserwiderung macht hierzu geltend, die Sparkasse habe keine Kenntnis von einer Abtretung des von ihr zu erfüllenden Wertpapierübertragungsanspruchs gehabt, weil ihr in Bezug auf die Auslegung der vorgelegten Schreiben vom und Zweifel verblieben seien, die einer Gewissheit für das Vorliegen einer wirksamen Abtretung entgegen stünden. Demnach habe die Sparkasse gemäß § 407 Abs. 1 BGB die Wertpapiere mit befreiender Wirkung auf den Beklagten übertragen. Der Kläger habe weiterhin mit der Erhebung der Klage im Streitfall die Übertragung der Wertpapiere seitens der Sparkasse auf den Beklagten genehmigt.

26Ob ein solcher Anspruch vom Streitgegenstand der Klage umfasst und von den Feststellungen des Berufungsgerichts getragen würde, kann dahinstehen. Nach dem der revisionsrechtlichen Beurteilung zugrunde zu legenden Beklagtenvorbringen kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte auch einem Anspruch des Klägers aus § 816 Abs. 2 BGB die mit der Mutter des Klägers getroffene Vereinbarung und den daraus resultierenden Anspruch auf den nach Steuerabzug verbleibenden Geldwert entgegenhalten kann.

27IV. Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben und die Sache mangels Entscheidungsreife an das Berufungsgericht zurückzuweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2017:050917UXZR119.16.0

Fundstelle(n):
XAAAG-84364