Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland
Diese Verfügung richtet sich an alle Beschäftigten, die mit der Veranlagung steuerbegünstigter Körperschaften gem. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG bzw. mit dem Spendenabzug gem. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG oder § 9 Nr. 5 GewStG befasst sind.
Diese Verfügung ersetzt die KSt-Karteikarte 1.18 zu § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG vom , Az: S 0170.1.1-3/2 St31 und die ESt-Karteikarte 3.1 zu § 10b EStG vom , Az: S 2223.1.1-23/5 St32.
1. Steuerbegünstigte Zwecke im Ausland
1.1. Allgemeine Grundsätze
Grundsätzlich können gemeinnützige Zwecke auch im Ausland verwirklicht werden. Eine Förderung der Allgemeinheit im Sinne des § 52 AO setzt nicht voraus, dass die Fördermaßnahmen Bewohnern oder Staatsangehörigen der Bundesrepublik Deutschland zugutekommen. Erforderlich ist nur, dass natürliche Personen mit Sitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland gefördert werden oder dass die Tätigkeit neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann (sog. Inlandsbezug; vgl. AEAO zu § 51 Abs. 2, Rz. 7). Bei inländischen Körperschaften ist zu unterstellen, dass dieser Inlandsbezug gegeben ist.
1.2. Mittelverwendung im Ausland durch inländische Körperschaften
Es ist zulässig, dass inländische Körperschaften Mittel im Ausland verwenden. Bei einer steuerbegünstigten Körperschaft müssen die Hilfsleistungen grundsätzlich zu den Satzungszwecken gehören.
Die Mittelverwendung kann durch die steuerbegünstigte Körperschaft selbst erfolgen oder durch eine Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO. Des Weiteren können Mittel als Förderkörperschaft gem. § 58 Nr. 1 AO an eine ausländische Körperschaft gegeben werden. Auch eine teilweise Weitergabe von Mitteln nach § 58 Nr. 2 AO kann in Betracht kommen.
1.2.1. Einschaltung einer Hilfsperson im Ausland gem. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO
Eine Körperschaft kann ihre steuerbegünstigten Zwecke im Ausland auch durch eine Hilfsperson i. S. d. § 57 Abs. 1 Satz 2 AO unmittelbar verwirklichen. Dies können ausländische natürliche oder juristische Personen sein. Zur Beweisvorsorge empfiehlt sich hier insbesondere der Abschluss eines schriftlichen Vertrages zwischen der steuerbegünstigten Körperschaft und der Hilfsperson, der Inhalt und Umfang der Tätigkeiten sowie die Rechenschaftspflichten der Hilfsperson festlegt. Abrechnungs- und Buchführungsunterlagen sind im Inland aufzubewahren (§ 146 Abs. 2 AO).
1.2.2. Steuerbegünstigte Körperschaft als Förderverein für eine ausländische Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO)
§ 58 Nr. 1 AO lässt zu, steuerbegünstigte Zwecke nur dadurch zu verfolgen, Mittel für die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke anderer Körperschaften zu beschaffen (sog. Förderkörperschaft). Dies können auch ausländische Körperschaften sein, wenn diese die Mittel für der Art nach steuerbegünstigte Zwecke verwenden. Ein steuerbegünstigter Zweck, für den Mittel beschafft werden sollen, muss in der Satzung angegeben sein (vgl. AEAO zu § 58 Nr. 1, Rz. 1 Satz 3). Es ist nicht Voraussetzung, dass die ausländische Körperschaft die Voraussetzungen der §§ 51 ff. AO erfüllt. § 58 Nr. 1 letzter Halbsatz AO gilt nur, wenn Zuwendungsempfänger eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft ist.
Voraussetzung ist jedoch, dass der Empfänger im Ausland einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse i. S. d. KStG entspricht. Hierzu ist ggf. seine Satzung in deutscher Übersetzung anzufordern. Zum Rechtsformvergleich mit deutschen Körperschaften kann die Tabelle 1 und 2 im Anhang des (BStBl 1999 I, 1076) herangezogen werden. Im Übrigen gelten die Ausführungen in Tz. 1.2.4 zum Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung entsprechend.
1.2.3. Weitergabe von Mitteln nach § 58 Nr. 2 AO
Die Weitergabe von Mitteln an Körperschaften, die im Inland weder ihre Geschäftsleitung noch ihren Sitz haben, kann nur auf § 58 Nr. 2 AO gestützt werden, wenn es sich um die in § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG aufgeführten Körperschaften (beschränkt steuerpflichtige EU/EWR-Körperschaften i. S. des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG) handelt (vgl. AEAO zu § 58 Nr. 2, Rz. 2).
Die Weitergabe an ausländische Körperschaften ist danach nur in diesen Ausnahmefällen zulässig. Hiervon unberührt bleibt allerdings die unter Tz. 1.2.1 genannte Möglichkeit der Einschaltung einer ausländischen Hilfsperson.
1.2.4. Nachweis der satzungsmäßigen Mittelverwendung inländischer Körperschaften
Die inländischen Finanzbehörden müssen die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendungen prüfen können. Die Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke im Ausland ist deshalb von der steuerbegünstigten Körperschaft durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen nach § 63 Abs. 3 AO zu belegen.
Als Nachweise der satzungsmäßigen Mittelverwendung im Ausland können folgende – ggf. ins Deutsche übersetzte – Unterlagen dienen:
Im Zusammenhang mit der Mittelverwendung abgeschlossene Verträge und entsprechende Vorgänge,
Belege über den Abfluss der Mittel in das Ausland und Bestätigungen des Zahlungsempfängers über den Erhalt der Mittel,
ausführliche Tätigkeitsbeschreibungen der im Ausland entfalteten Aktivitäten,
Material über die getätigten Projekte, z. B. Prospekte, Presseveröffentlichungen,
Gutachten eines Wirtschaftsprüfers u. Ä. bei großen oder andauernden Projekten,
Zuwendungsbescheide ausländischer Behörden, wenn die Maßnahmen dort durch Zuschüsse u. Ä. gefördert werden und
Bestätigungen einer deutschen Auslandsvertretung, dass die behaupteten Projekte durchgeführt werden.
Nach Lage und Bedeutung des Falles ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit zu entscheiden, welche Nachweise gefordert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Körperschaften bei Auslandssachverhalten eine erhöhte Mitwirkungs- und Beweisvorsorgepflicht haben (§ 90 Abs. 2 AO). Sie können sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie die Mittelverwendung nicht aufklären oder Beweismittel nicht beschaffen können, wenn sie bei Gestaltung der Verhältnisse die Möglichkeit dazu gehabt hätten, oder vor Zuwendung der Mittel mit der ausländischen Körperschaft entsprechende Nachweispflichten hätten vereinbaren können.
1.3. Verfolgung steuerbegünstigter Zwecke durch ausländische Körperschaften
Ausländische Körperschaften können den Inlandsbezug ebenfalls erfüllen, beispielsweise indem sie ihre steuerbegünstigten Zwecke zum Teil auch in Deutschland verwirklichen oder – soweit sie nur im Ausland tätig sind – auch im Inland lebende natürliche Personen fördern, selbst wenn die Personen sich zu diesem Zweck im Ausland aufhalten. Bei der Tatbestandsalternative des möglichen Ansehensbeitrags zugunsten Deutschlands entfällt zwar bei ausländischen Körperschaften die Indizwirkung, die Erfüllung dieser Tatbestandsalternative durch ausländische Einrichtungen ist aber nicht grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. AEAO zu § 51 Abs. 2, Rz. 7 Abs. 3).
Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG gilt nur für beschränkt steuerpflichtige EU/EWR-Körperschaften i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG.
Die Prüfung, ob diese Körperschaften steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. §§ 51 bis 68 AO verfolgen, ist anhand der Unterlagen vorzunehmen, wie sie auch inländische Körperschaften vorzulegen haben. Die ausländische Körperschaft muss nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigten Zwecken dienen.
Der Nachweis, dass die ausländische Körperschaft die deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben erfüllt, ist durch Vorlage geeigneter Belege zu erbringen. In entsprechender Anwendung des (BStBl 2011 I, 559) betreffend die Abzugsfähigkeit von Zuwendungen ins EU-/EWR-Ausland sind dies insbesondere Satzung, Tätigkeitsbericht, Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben, Kassenbericht, Vermögensübersicht mit Nachweisen über die Bildung und Entwicklung der Rücklagen, Aufzeichnung über die Vereinnahmung von Zuwendungen und deren zweckgerechte Verwendung sowie Vorstandsprotokolle.
2. Zuwendungen ins Ausland
Für die steuerliche Berücksichtigung von Zuwendungen ins Ausland beim Spender müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
2.1. Zuwendungsempfänger
Empfänger der Zuwendung muss gem. § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Satz 2 KStG bzw. § 9 Nr. 5 GewStG sein:
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle ist, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet
oder
eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) [1] Anwendung findet und die nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i. V. m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 zweiter Halbsatz KStG steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde.
2.2. Nachweis der Zuwendung
Für die Feststellung, ob der ausländische Zuwendungsempfänger die Voraussetzungen des § 10b Abs. 1 S. 2 Nr. 3 EStG bzw. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe c KStG bzw. § 9 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe c GewStG (vgl. Tz. 2.1 Buchstabe b) erfüllt, ist § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG entsprechend anzuwenden. Den Nachweis, dass diese inländischen gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben vorliegen, hat der Zuwendende durch geeignete Unterlagen (s. hierzu a. a. O.) zu erbringen.
Bayerisches Landesamt für Steuern v. - S 0170.1.1-3/3 St31
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
ZAAAG-84265
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