BGH Urteil v. - 2 StR 431/17

Sexueller Missbrauch von Kindern und Schutzbefohlenen: Beweiswürdigung bei freisprechendem Urteil; Gesamtstrafenbildung

Gesetze: § 261 StPO, § 267 Abs 5 StPO, § 55 StGB, § 174 StGB, § 176 StGB, § 176a StGB, § 177 StGB

Instanzenzug: LG Fulda Az: 5 Ss 288/17

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen des sexuellen Missbrauchs von Kindern in sieben Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Im Übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen.

2Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich zunächst gegen den Teilfreispruch, wobei die Staatsanwaltschaft den Freispruch im Fall 2 der Anklage (Tatvorwurf zum Nachteil der Zeugin    T.  ) von ihrem Rechtsmittelangriff ausgenommen hat. Zudem richtet sich ihr Rechtsmittel gegen den Gesamtstrafenausspruch. Die sich mit der Sachrüge gegen die Verurteilung richtende Revision des Angeklagten wie auch das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft führen zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen bleiben beide Rechtsmittel ohne Erfolg.

I.

3Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:

4Der Angeklagte ist der leibliche Großvater mütterlicherseits der am geborenen     R.     , der am geborenen    T.   und der am geborenen    H.  .

51. Zwischen August 1996 und April 2000 nahmen    R.    und    T.   ein Bad im großelterlichen Haus. Als sie die Badewanne verlassen hatten und sich abtrockneten, betrat der Angeklagte das Badezimmer. Er forderte die Zeugin     R.    auf, sich auf den geschlossenen Toilettendeckel zu setzen. Dort betastete er das Mädchen für kurze Zeit im Vaginal- und Analbereich, ohne hierbei in die Zeugin einzudringen.    T.   war während des Vorfalls ebenfalls im Badezimmer. Einen Übergriff des Angeklagten zu deren Nachteil hat die Strafkammer nicht festzustellen vermocht und ihn insoweit freigesprochen.

62. In der Küche des großelterlichen Wohnhauses kam es zwischen 1996 und Mai 2000 mindestens zu drei sexuellen Übergriffen auf    R.      . Dabei zog der Angeklagte die Zeugin zu sich. Er setzte sie auf seinen Schoß, um sexuelle Handlungen an ihr vorzunehmen oder an sich vornehmen zu lassen. Dabei hat die Strafkammer folgende drei Taten festgestellt:

7Der Anklagte griff der Zeugin unter der Kleidung an den Schambereich. Er streichelte sie mit den Fingern an der Vaginalöffnung ohne dabei in die Zeugin einzudringen. Sodann öffnete er Knopf und Reißverschluss seiner Hose und forderte die Zeugin sinngemäß auf, an seinem Glied zu reiben. Die Zeugin kam der Aufforderung nach und manipulierte am erigierten Glied des Angeklagten. Zu einem Samenerguss kam es nicht.

8In einem anderen Fall griff der Angeklagte der Zeugin in die Hose und Unterhose und streichelte die Zeugin ohne Einzudringen mit den Fingern an der Scheidenöffnung. Nach einigen Minuten ließ er von der Zeugin ab.

9In einem weiteren Fall öffnete der Angeklagte Knopf und Reißverschluss seiner Hose und forderte die Zeugin sinngemäß auf, an seinem Glied zu reiben. Diese kam der Aufforderung nach und manipulierte zunächst auf der Unterhose und dann in der Unterhose das erigierte Glied des Angeklagten. Zu einem Samenerguss kam es nicht. Nach einigen Minuten ließ der Angeklagte von der Zeugin ab.

10Die Taten fanden ein Ende, nachdem die Zeugin     R.    im Sexualkundeunterricht aufgeklärt worden war. Hiernach setzte sie sich gegen die Handlungen des Angeklagten zur Wehr.

11Das Landgericht hat den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Zeugin     R.    als überführt angesehen. Es hat ihn von weiteren 86 angeklagten Missbrauchsfällen zum Nachteil dieser Zeugin freigesprochen, da insoweit eine Eingrenzung bzw. Konkretisierung weiterer Übergriffe anhand individueller Umstände wie einem abweichenden Tatort, abweichenden Tatmodalitäten oder sonstigen konkreten individuellen Bezugsmerkmalen nicht möglich gewesen sei. Die Strafkammer hat sich auch außerstande gesehen, anhand objektiv nachvollziehbarer Kriterien eine Frequenz der Übergriffe festzustellen, um Gewissheit für eine weitergehende Mindestzahl von Übergriffen zu gewinnen.

123. Hinsichtlich der Taten zum Nachteil der    H.   hat das Landgericht festgestellt, dass die Zeugin seit ihrer Einschulung im Jahr 2003 bereits vor der Schule von dem Angeklagten und seiner Ehefrau betreut wurde. Dabei kam es vor, dass sich    H.   zu dem mit Unterhose und Unterhemd bekleideten Angeklagten unter dessen Bettdecke legte. In dieser Situation kam es zwischen August 2003 und August 2006 zu folgenden Vorfällen:

13Nachdem der Angeklagte    H.   zunächst den Rücken, dann ihren Bauch gestreichelt hatte, zog er die von ihr getragene Unterbekleidung ein Stück nach unten. Er streichelte sie im Intimbereich und drang schließlich mit dem Finger in die Scheide der Zeugin ein, wobei er diesen hin und her bewegte. Während des Geschehens forderte er die Zeugin auf, mit ihrer Hand an seinen Penis „herumzuspielen“. Hierzu führte er die Hand des Kindes an sein nacktes erigiertes Glied und demonstrierte hierbei reibende Bewegungen. Die Zeugin leistete der Anweisung Folge und manipulierte am Glied des Angeklagten. Das sich über mehrere Minuten erstreckende Geschehen endete, als die Großmutter nach    H.   rief.

14Zudem ereignete sich ein im Wesentlichen inhaltsgleicher Übergriff, wobei es in diesem Fall ausschließlich zu einer Manipulation samt mehrfachen Eindringens mit dem Finger durch den Angeklagten kam, während    H.   nicht an seinem Glied manipulieren sollte bzw. musste.

15Überdies kam es zu einem im Wesentlichen identischen Vorfall, wobei der Angeklagte jedoch nicht mit dem Finger in die Vagina der Zeugin eindrang, sondern diese lediglich streichelte.

16Darüber hinaus zog der Angeklagte in einem weiteren Fall in der eingangs beschriebenen Situation die von der Zeugin getragene Unterbekleidung nach unten und streichelte die Zeugin sodann ohne Einzudringen mit dem Finger an der Vagina.

17Schließlich kam es zu einem mit dem vorstehenden Vorfall identischen Geschehen, wobei der Angeklagte die Geschädigte im Rahmen dieses Vorfalls zusätzlich dazu aufforderte, an seinem Glied zu manipulieren. Hierzu führte er die Hand der Zeugin an sein Glied. Er unterwies sie unter Führen der Hand, welche Bewegungen sie ausführen solle. Die Zeugin leistete dem Folge, bis es beim Angeklagten zu einem Samenerguss kam.

18Das Landgericht hat den den Tatvorwurf bestreitenden Angeklagten aufgrund der Angaben der Zeugin    H.   verurteilt. Soweit dem Angeklagten darüber hinaus mit der Anklageschrift vom vorgeworfen worden war, die Zeugin    H.   in seinem Bett und weiteren 17 Fällen missbraucht zu haben, hat es den Angeklagten freigesprochen. Auch insoweit ist die Strafkammer, wie bei der Zeugin R.    davon ausgegangen, dass sich mehr als die konkret festgestellten Übergriffe zu Lasten der Zeugin ereigneten. Allerdings hat sich das Landgericht auch hier zu einer Eingrenzung bzw. Konkretisierung weiterer Übergriffe außer Stande gesehen.

19Das Landgericht hat den Angeklagten ferner von dem weitergehenden Vorwurf freigesprochen, die Zeugin    H.   in mindestens zehn Fällen im Zeitraum zwischen August 2003 und August 2006 nachmittags in der Küche oder im Wohnzimmer missbraucht zu haben. Die Strafkammer hat insoweit nicht auszuschließen vermocht, dass es aufgrund des Kontakts zwischen der Zeugin H.  und der Zeugin R.   nach deren jeweils erster polizeilichen Vernehmung zu einer Vermengung der Erinnerungen der Zeugin H.  mit den Schilderungen der Zeugin R.    gekommen sei.

II. Revision des Angeklagten

20Die auf die Sachrüge vorzunehmende umfassende materiellrechtliche Überprüfung des angefochtenen Urteils führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom als unbegründet.

211. Die Bemessung der Gesamtstrafe ist gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB im Wege einer Gesamtschau des Unrechtsgehalts und des Schuldumfangs durch einen eigenständigen Zumessungsakt vorzunehmen (vgl. , BGHSt 24, 268, 269 f.; Beschluss vom - 4 StR 261/13, juris Rn. 3). Dabei sind vor allem das Verhältnis der einzelnen Taten zueinander, ihre größere oder geringere Selbständigkeit, die Häufigkeit der Begehung, die Gleichheit oder Verschiedenheit der verletzten Rechtsgüter und die Begehungsweise sowie das Gesamtgewicht des abzuurteilenden Sachverhalts zu berücksichtigen (, aaO).

22Das Revisionsgericht darf nur bei Rechtsfehlern in diesen Strafzumessungsakt eingreifen. Diese können insbesondere dann vorliegen, wenn die Gesamtstrafe sich nicht innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens bewegt, die gebotene Begründung für die Gesamtstrafe fehlt, oder wenn die Besorgnis besteht, der Tatrichter habe sich von der Summe der Einzelstrafen leiten lassen (, juris).

232. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Die Strafkammer hat zwar die gegen den Angeklagten verhängten Einzelstrafen hinreichend begründet, jedoch ihre Überlegungen zur Gesamtstrafe nicht dargestellt. Mangels jeglicher Ausführungen zur Begründung des Gesamtstrafenausspruchs ist nicht nachvollziehbar, welche für sowie gegen den Angeklagten sprechenden Kriterien für die Strafkammer bei der Bestimmung des Gesamtstrafenausspruchs leitend gewesen sind. Insofern bleibt offen, wie sie die insgesamt neun Einzelstrafen mit einer Einsatzstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und einer Summe der Einzelstrafen von sechs Jahren und vier Monaten auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten zusammengeführt hat. Dem Senat ist daher eine Überprüfung verwehrt.

243. Die zugehörigen Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und können daher aufrechterhalten bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO).

III. Revision der Staatsanwaltschaft

251. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist rechtswirksam innerhalb des Rechtsfolgenausspruchs auf die aus Sicht der Staatsanwaltschaft als zu gering empfundene Gesamtfreiheitsstrafe sowie auf die Teilfreisprüche hinsichtlich der angeklagten Taten zum Nachteil der Zeuginnen R.    und H.  beschränkt.

26Widersprechen sich Revisionsantrag und Inhalt der Revisionsbegründung, ist unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV das Angriffsziel durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. Urteil vom - 1 StR 112/17, juris Rn. 11; Senat, Urteil vom - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285; Urteil vom - 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201; , juris Rn. 10, jew. mwN). Dies führt zu der genannten Beschränkung. Ungeachtet der in der Revisionsbegründung enthaltenen Formulierung, die Revision sei, „soweit der Angeklagte verurteilt wurde, auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt“, liegt kein umfassender Angriff gegen den Rechtsfolgenausspruch vor. Denn die Begründung des Rechtsmittels enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass die Staatsanwaltschaft auch die Festsetzung der Einzelstrafen anfechten wollte. Sie wendet sich in der Sache vielmehr ausschließlich gegen die aus ihrer Ansicht zu gering bemessene Gesamtfreiheitsstrafe.

272. Die unterbliebene Begründung der Gesamtstrafe führt aus den bei der Revision des Angeklagten dargestellten Erwägungen auch auf die Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten zu deren Aufhebung.

283. Soweit die Kammer den Angeklagten wegen des Vorwurfs weiterer Taten zum Nachteil der Zeuginnen R.    und H.   freigesprochen hat, ist das Rechtsmittel unbegründet.

29a) Die Urteilsgründe genügen den formellen Anforderungen an einen Teilfreispruch (§ 267 Abs. 5 Satz 1 StPO).

30aa) Wird der Angeklagte aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, so müssen nach Mitteilung des Anklagevorwurfs im Urteil zunächst diejenigen Tatsachen dargestellt werden, die das Tatgericht für erwiesen erachtet. Erst auf dieser Grundlage ist in der Beweiswürdigung darzulegen, aus welchen Gründen die zur Verurteilung notwendigen Feststellungen nicht getroffen werden konnten (, NStZ-RR 2014, 220 (Ls.); Urteil vom - 1 StR 544/02, BGHR StPO § 267 Abs. 5 Freispruch 13, jew. mwN). Hierdurch wird das Revisionsgericht in die Lage versetzt, nachprüfen zu können, ob der Freispruch auf rechtlich bedenkenfreien Erwägungen beruht (, aaO; Urteil vom - 1 StR 405/12, NJW 2013, 1106, jew. mwN).

31bb) Diesen Anforderungen wird das Urteil gerecht. Die Strafkammer hat zunächst die Feststellungen geschlossen dargestellt, die sie für erwiesen gehalten hat (UA S. 5-12). Sie hat sodann über 40 Seiten eine umfangreiche Beweiswürdigung vorgenommen. Dabei hat sie im Rahmen der Beweiswürdigung zum jeweiligen Aussageinhalt im Ermittlungsverfahren, zu Entstehung und Konstanz der Aussagen, zu möglichen Falschbelastungsmotiven und zu der Aussage in der Hauptverhandlung der beiden Geschädigten umfassende Ausführungen gemacht. Sie hat sich auch mit den unterschiedlichen Tatörtlichkeiten auseinandergesetzt. Diese sowie die weitergehenden Ausführungen im Rahmen der Teilfreisprüche versetzen das Revisionsgericht hinreichend in die Lage, nachprüfen zu können, ob die Teilfreisprüche auf rechtsfehlerfreien Erwägungen beruhen. Vor diesem Hintergrund ist eine Wiederholung der Ausführungen, die nicht zur Überzeugungsbildung des Landgerichts ausgereicht haben, nicht erforderlich gewesen.

32b) Das Urteil genügt auch den inhaltlichen Anforderungen an einen Freispruch bei Sexualdelikten.

33aa) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist das vom Revisionsgericht in der Regel hinzunehmen. Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. , juris Rn. 33, Urteil vom - 4 StR 420/14, NStZ-RR 2015, 148 mwN). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. , NStZ-RR 2015, 178, 179). Die revisionsgerichtliche Prüfung erstreckt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, oder gegen Denkgesetze oder Erfahrungsgesetze verstößt (st. Rspr.; vgl. mwN). Der Tatrichter ist gehalten, sich mit den von ihm festgestellten Tatsachen unter allen für die Entscheidung wesentlichen Gesichtspunkten auseinander zu setzen, wenn sie geeignet sind, das Beweisergebnis zu beeinflussen (vgl. , aaO). Die Anforderungen an eine umfassende Würdigung der festgestellten Tatsachen sind bei einem Freispruch nicht geringer als im Fall der Verurteilung (vgl. , NStZ 2009, 512, 513).

34Der Tatrichter darf zudem keine überspannten Anforderungen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit stellen (st. Rspr.; vgl. nur , juris Rn. 12). Im Hinblick auf die Probleme der Stofffülle und der Beweisschwierigkeiten bei vielen sexuellen Übergriffen auf ein allein als Beweismittel zur Verfügung stehendes Kind dürfen an die Individualisierbarkeit der einzelnen Taten im Urteil keine übersteigerten Anforderungen gestellt werden (, juris Rn. 8; Beschluss vom - 5 StR 239/94, NStZ 1994, 502). Der Tatrichter muss sich aber, möglichst unter Konkretisierung der einzelnen Handlungsabläufe (, aaO; Beschluss vom - 3 StR 166/01, StV 2002, 523; Beschluss vom - 1 StR 432/94, NStZ 1995, 78), wie bei jeder anderen Verurteilung auch die Überzeugung verschaffen, dass es im gewissen Zeitraum zu einer bestimmten Mindestanzahl von Straftaten gekommen ist (, BGHSt 42, 107, 110). Dabei muss das Tatgericht darlegen, aus welchen Gründen es die Überzeugung gerade von dieser Mindestzahl von Straftaten gewonnen hat (, BGHSt 42, 107, 109; Beschluss vom - 5 StR 83/10, aaO). Ist eine Individualisierung einzelner Taten mangels Besonderheiten im Tatbild oder der Tatumstände nicht möglich, sind zumindest die Anknüpfungspunkte zu bezeichnen, anhand derer der Tatrichter den Tatzeitraum eingrenzt und auf die sich seine Überzeugung von der Mindestzahl und der Begehungsweise der Mißbrauchstaten des Angeklagten in diesem Zeitraum gründet (, aaO; Beschluss vom - 3 StR 559/97, NStZ 1998, 208).

35bb) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Es ist insbesondere nicht zu erkennen, dass das Landgericht einen überzogenen Maßstab an die Überzeugungsbildung angelegt hat.

36(1) Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Landgericht aufgrund der Schilderung der Zeugin R.     einerseits davon ausgegangen ist, dass es zu mehr als den vier konkret festgestellten Übergriffen zu Lasten der Zeugin gekommen ist, es sich andererseits aber außerstande gesehen hat, eine höhere Mindestanzahl von Missbrauchsfällen auf der Basis der schwankenden und nicht objektivierbaren Angaben der Zeugin zur Tathäufigkeit festzustellen. Die Strafkammer hat dies damit begründet, dass die Zeugin im Rahmen der ersten polizeilichen Vernehmung nur davon gesprochen habe, dass die Übergriffe „öfters“ vorgekommen seien. Im Rahmen einer weiteren Vernehmung habe sie von mindestens drei Übergriffen im Monat gesprochen und schließlich in der Hauptverhandlung ausgeführt, dass es zu zwei Übergriffen in der Woche gekommen sei. Der hieraus von dem Landgericht gezogene Schluss, die Zeugin spekuliere letztlich über die Häufigkeit der Übergriffe, ist nicht nur möglich, sondern naheliegend. Die Strafkammer hat sich in diesem Zusammenhang ausdrücklich damit auseinandergesetzt, warum die von der Staatsanwaltschaft erstrebte „Hochrechnung“ der Anzahl der Taten nicht möglich gewesen ist. Sie hat ihre Schlussfolgerung zusätzlich damit begründet, dass es zum einen auch Zeiträume gegeben haben müsse, in denen es durch den Angeklagten nicht zu Übergriffen auf die Zeugin gekommen sein könne (Schlaganfall des Angeklagten; Urlaub/Krankheit der Großmutter; unterschiedliche Arbeitszeiten der Großmutter im Schichtbetrieb). Zum anderen sei es der Zeugin nicht möglich gewesen, den Beginn oder das Ende der Übergriffe verlässlich einzuordnen.

37Das Landgericht hat in diesem Zusammenhang ebenfalls rechtsfehlerfrei begründet, warum es keine sichere Überzeugung dahingehend hat gewinnen können, dass es auch im Wohnzimmer zu einem Übergriff auf die Geschädigte R.     gekommen ist. Zwar hatte die Zeugin im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung einen derartigen Übergriff geschildert, sich an diesen aber im Rahmen der Hauptverhandlung auch auf Vorhalt nicht zu erinnern vermocht. Dass die Strafkammer sich bei diesem Beweisergebnis außerstande gesehen hat, eine sichere Überzeugung von der Richtigkeit des Anklagevorwurfs zu gewinnen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

38(2) Auch der Teilfreispruch hinsichtlich der 27 weiteren angeklagten Taten zum Nachteil der Geschädigten H.  ist rechtsfehlerfrei. Die Zeugin hat einerseits dargestellt, eine Quantifizierung falle ihr sehr schwer. Auf Befragen hat sie in der Hauptverhandlung hinsichtlich der Häufigkeit von einer schwankenden Zahl von Übergriffen berichtet (20-mal, eher mehr; mindestens zehnmal). Angesichts dieser divergierenden Angaben ist es revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich die Strafkammer zur Schätzung einer Mindestzahl außerstande gesehen hat.

39Soweit das Landgericht sich ebenfalls nicht davon hat überzeugen können, dass weitere Übergriffe in der Küche der Großeltern stattfanden, hat es dies ausreichend damit begründet, dass aufgrund des Kontakts zwischen der Zeugin H.  und der Zeugin R.     nach deren jeweiliger erster polizeilicher Vernehmung eine Vermengung der Erinnerungen bei der Zeugin H.   mit den Schilderungen der Zeugin R.     nicht auszuschließen sei. Denn die Zeugin H.   habe in ihrer ersten polizeilichen Vernehmung keine Vorfälle in der Küche geschildert, sondern als Tatort das Bett und ganz selten das Wohnzimmer beschrieben, wohingegen es an anderen Orten zu keinen Übergriffen gekommen sei.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2018:210218U2STR431.17.0

Fundstelle(n):
XAAAG-84244